I. Abschnitt. Das Budget.
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punkte ist die Bewilligung des Budgets auf mehr denn ein Jahr
fast unmöglich, ja selbst die einjährige Festsetzung muß mit Wahr
scheinlichkeitsdaten operieren 1 ). Von verfassungsmäßigem Stand
punkte hinwieder wird die Regierung ein auf mehrere Jahre fest
gesetztes Budget leichteren Herzens verletzen, weil es ja keinem
Zweifel unterliegen kann, daß ein auf mehrere Jahre festgesetztes
Budget nicht reell sein kann.
Auch wenn das Parlament das Recht besitzt, das Budget im
Ganzen zu verweigern, können bei Festsetzung der einzelnen Posten
verschiedene Schranken das Vorgehen des Parlaments einengen.
Die Schranken können, wie Jöze 2 ) richtig bemerkt, auf drei Punkte
gerichtet sein: den Gegenstand, den Betrag und die Dauer der
Ausgaben. Namentlich haben wir folgende Fälle zu unterscheiden:
a) Verbot der Einstellung gewisser Ausgaben; b) Verbot der Ein
stellung einer über einen gewissen Betrag hinausgehenden Summe;
c) Befehl zur Einstellung einer gewissen Ausgabe, in welchem Falle
natürlich auch ein gewisser Betrag anzugeben, da sonst dieser Be
fehl durch Einstellung eines geringen Betrages ausgespielt werden
könnte. Bezüglich der Einnahmen haben wir es selten mit beson
deren einschränkenden Verfügungen zu tun, mit Ausnahme natürlich
der Staatenverbindungen, wo dies unbedingt notwendig ist. Die
auf die Ausgaben bezüglichen gesetzlichen Einschränkungen können
sich nach zwei Richtungen bewegen: a) gewisse Summen müssen
ins Budget eingestellt werden (Gehälter der Staatsbeamten, Zivil
liste, Schuldzinsen usw.); b) gewisse Zwecke werden zur Ver
meidung der Einmischung des Staates oder zur Vermeidung von
Verschwendung gar nicht oder nur im festgesetzten Betrage auf
genommen werden (z. B. Unterstützung der Kulte, Unterstützung
der Industrie usw.). Die Votienmg gewisser Beträge kann auch an
strengere Formen gebunden sein (qualifizierte Mehrheit usw.). Die
Gesetzgebung der einzelnen Staaten zeigt ein verschiedenes Vor
gehen. Einzelne Staaten anerkennen in unbeschränkter Weise das
Budgetrecht des Parlaments. In Nordamerika sind die Ausgaben
durch das Prinzip beschränkt, daß dieselben nur im öffentlichen
Interesse geschehen dürfen und Privatunternehmungen Subventionen
nicht bewilligt werden dürfen. In gewissen Fällen ist in einzelnen
Staaten Nordamerikas und der Schweiz das Referendum vorge-
') „Die einjährige Periode ist wohl das Richtigste. Kürzere Perioden würden
fürchterliche Arbeit geben, bei längeren Perioden würde die Vorhersehbarkeit
gänzlich verloren gehen.“ (Schäffle, Zur Theorie der Deckung des Staatsbedarfeg.
Aufsätze II. 8. 246.)
2 ) Tratte de science des finances. Le budget. (Paris 1910.) 8. 529.