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Bermögcnszuwachssteucrgesetz. § 30.
Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Kommission bzw. deren Vor
sitzendem bei der Veranlagung nicht bekannt gewesen sein. Was bei einer anderen
Steuerbehörde bekannt war, kann nicht ohne weiteres als auch bei der für die
Veranlagung zuständigen bekannt vorausgesetzt werden (Pr. OVG. in St. 15
S. 363). Ein Wechsel in der Person des Vorsitzenden oder der Mitglieder der
zuständigen Veranlagungskommission ist dagegen ohne Bedeutung; Tatsachen
und Beweise, die amtsbekannt sind, werden nicht dadurch „nachträglich ermittelte
neue", daß ein neuer Vorsitzender oder neue Mitglieder der Beranlagungs-
kommission, denen sie nicht bekannt waren, sie von neuem feststellen spr. OVG.
in St. 11 S. 378). Dagegen ist der Nachweis, daß einzelne Mitglieder der
Kommission Kenntnis von den Tatsachen oder Beweisen gehabt haben, nicht
ausreichend, um die Nachveranlagung auszuschließen spr. OVG. IX 23 v.
12. Juli 1913).
3. Es müssen nachträglich neue Tatsachen oder Beweise, welche bisher
nicht bekannt waren und im Wege der ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend
gemacht werden konnten, ermittelt werden spr. OVG. in St. 8 S. 274, 276, 277;
11 S. 311, 375; 13 S. 336f.; E. desselben v. 31. März 1900 — E. VIII 16 1
u. E. II b V — sowie v. 31. Jan. 1901 — XIII e 64). Erforderlich ist da
her das objektive Hervortreten von neuen Tatsachen. Ebensowenig wie eine
andere Schätzung genügt eine andere subjektive Beurteilung bereits bekannter
Tatsachen, mag auch die frühere Beurteilung eine offenbar unrichtige gewesen
sein spr. OVG. v. 9. Jan. 1909, 16. April und 23. Nov. 1910 — V. a. 63,
IV a 15 u. V b 66). Nicht genügt somit eine rechtsirrtümliche Auffassung der
Veranlagungskommission bei der Veranlagung spr. OVG. in St. 15 S. 364 f.
und v. 5. Febr. 1910 — IV b 19, 20, 21) oder eine von der früheren Rechts
auffassung abweichende rechtliche Beurteilung bekannter Tatsachen durch ge
richtliche Urteile, durch die der Veranlagungskommission Vorgesetzte Behörde
oder die Oberrechnungskammer spr. OVG. III 219 v. 4. Dez. 1901; Pr. OVG.
in St. 10 S. 435; Pr. OVG. III 51 v. 15. Jan. 1913). Ebensowenig rechtfertigt
die Änderung des bei der Veranlagung maßgebenden Ges. — mangels einer
ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift — die Nachbesteuerung spr. OVG. in St.
15 S. 362). Die Entdeckung eines bei der Veranlagung vorgefallenen offen
baren Rechenfehlers ist ebenfalls keine neue Tatsache spr OVG. V. a. 97 v.
18. Nov. 1911). Weiteres über die Begriffe der nachträglichen Ermittlung
neuer Tatsachen und Beweismittel vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 5
bis 7 zu § 85.
III. Voraussetzungen der Neuveranlagung.
1. Wenn auch nach § 30 VZAG. die Neuveranlagung nicht von
der Ermittlung neuer Tatsachen oder Beweise abhängig gemacht ist, so wird
man dock, soll nicht eine unerträgliche Unsicherheit eintreten, annehmen dürfen,
daß eine Neuveranlagung nicht auf die Behauptung der Unrichtigkeit der einer
rechtskräftig gewordenen verwaltungsrichterlichen Entscheidung über die frühere
Veranlagung zugrunde liegenden Berechnungen oder auf eine andere rechtliche Be
urteilung von Rechtsfragen gestützt werden kann, zu der die Veranlagungsbehürde
des Abgabepflichtigen bereits bei der früheren Veranlagung oder der Ver
waltungsrichter im Rechtsmittelverfahren Stellung genommen hat svgl. pr.
OVG. in AM. 1915, S. 192; 1917 S. 23, 136). Der Hinweis der Begr. zum
KAG. 1918 auf die „Erschwerung" der Veranlagung und auf die Notwendigkeit
einer „sorgfältigen, alle Vermögensgewinne erfassenden Veranlagung" würde