Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögcnszuwachssteucrgesetz. § 30. 
Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Kommission bzw. deren Vor 
sitzendem bei der Veranlagung nicht bekannt gewesen sein. Was bei einer anderen 
Steuerbehörde bekannt war, kann nicht ohne weiteres als auch bei der für die 
Veranlagung zuständigen bekannt vorausgesetzt werden (Pr. OVG. in St. 15 
S. 363). Ein Wechsel in der Person des Vorsitzenden oder der Mitglieder der 
zuständigen Veranlagungskommission ist dagegen ohne Bedeutung; Tatsachen 
und Beweise, die amtsbekannt sind, werden nicht dadurch „nachträglich ermittelte 
neue", daß ein neuer Vorsitzender oder neue Mitglieder der Beranlagungs- 
kommission, denen sie nicht bekannt waren, sie von neuem feststellen spr. OVG. 
in St. 11 S. 378). Dagegen ist der Nachweis, daß einzelne Mitglieder der 
Kommission Kenntnis von den Tatsachen oder Beweisen gehabt haben, nicht 
ausreichend, um die Nachveranlagung auszuschließen spr. OVG. IX 23 v. 
12. Juli 1913). 
3. Es müssen nachträglich neue Tatsachen oder Beweise, welche bisher 
nicht bekannt waren und im Wege der ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend 
gemacht werden konnten, ermittelt werden spr. OVG. in St. 8 S. 274, 276, 277; 
11 S. 311, 375; 13 S. 336f.; E. desselben v. 31. März 1900 — E. VIII 16 1 
u. E. II b V — sowie v. 31. Jan. 1901 — XIII e 64). Erforderlich ist da 
her das objektive Hervortreten von neuen Tatsachen. Ebensowenig wie eine 
andere Schätzung genügt eine andere subjektive Beurteilung bereits bekannter 
Tatsachen, mag auch die frühere Beurteilung eine offenbar unrichtige gewesen 
sein spr. OVG. v. 9. Jan. 1909, 16. April und 23. Nov. 1910 — V. a. 63, 
IV a 15 u. V b 66). Nicht genügt somit eine rechtsirrtümliche Auffassung der 
Veranlagungskommission bei der Veranlagung spr. OVG. in St. 15 S. 364 f. 
und v. 5. Febr. 1910 — IV b 19, 20, 21) oder eine von der früheren Rechts 
auffassung abweichende rechtliche Beurteilung bekannter Tatsachen durch ge 
richtliche Urteile, durch die der Veranlagungskommission Vorgesetzte Behörde 
oder die Oberrechnungskammer spr. OVG. III 219 v. 4. Dez. 1901; Pr. OVG. 
in St. 10 S. 435; Pr. OVG. III 51 v. 15. Jan. 1913). Ebensowenig rechtfertigt 
die Änderung des bei der Veranlagung maßgebenden Ges. — mangels einer 
ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift — die Nachbesteuerung spr. OVG. in St. 
15 S. 362). Die Entdeckung eines bei der Veranlagung vorgefallenen offen 
baren Rechenfehlers ist ebenfalls keine neue Tatsache spr OVG. V. a. 97 v. 
18. Nov. 1911). Weiteres über die Begriffe der nachträglichen Ermittlung 
neuer Tatsachen und Beweismittel vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 5 
bis 7 zu § 85. 
III. Voraussetzungen der Neuveranlagung. 
1. Wenn auch nach § 30 VZAG. die Neuveranlagung nicht von 
der Ermittlung neuer Tatsachen oder Beweise abhängig gemacht ist, so wird 
man dock, soll nicht eine unerträgliche Unsicherheit eintreten, annehmen dürfen, 
daß eine Neuveranlagung nicht auf die Behauptung der Unrichtigkeit der einer 
rechtskräftig gewordenen verwaltungsrichterlichen Entscheidung über die frühere 
Veranlagung zugrunde liegenden Berechnungen oder auf eine andere rechtliche Be 
urteilung von Rechtsfragen gestützt werden kann, zu der die Veranlagungsbehürde 
des Abgabepflichtigen bereits bei der früheren Veranlagung oder der Ver 
waltungsrichter im Rechtsmittelverfahren Stellung genommen hat svgl. pr. 
OVG. in AM. 1915, S. 192; 1917 S. 23, 136). Der Hinweis der Begr. zum 
KAG. 1918 auf die „Erschwerung" der Veranlagung und auf die Notwendigkeit 
einer „sorgfältigen, alle Vermögensgewinne erfassenden Veranlagung" würde
	        
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