Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

Gesetz über die Feststellung des 
Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928 
vom 31. März 1928. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung 
des Reichsrats hiermit verkündet wird: 
88 18 .. ... 
84. 
er Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt: 
4) ..... 
b) auf Grund von Richtlinien, die die Reichsregierung mit Zustimmung 
des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses 
des Reichstags erläßt, 
l. sich zusammen mit Ländern und Gemeindeverbänden oder mit den 
von den Landesregierungen bezeichneten Stellen an einer Organi— 
sation zu beteiligen, die die Aufgabe hat, inländische Kreditinstitute 
bei der Durchführung der Umschuldung drückender landwirtschaft— 
licher Schulden durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen, und 
dazu erforderlichenfalls Grundstücke in der Zwangsversteigerung 
mittelbar oder unmittelbar zu erwerben, 
zur Organisation des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch sowie 
von Einrichtungen, die diesem Zwecke dienen, sowie auch zur 
Organisation und Förderung des direkten Absatzes von Schlachtvieh 
und Fleisch zwischen Erzeuger- und Verbrauchergenossenschaften 
Garantien bis zum Betrage von 22 Millionen Reichsmark zu über— 
nehmen, 
kurzfristige Vorschüsse bis zur Höhe von 200 Millionen Reichsmark 
an Institute zu geben, welche Kredite zur Umschuldung drückender 
Schulden an landwirtschaftliche Betriebe gewähren wollen, deren 
rationelle Fortführung bei Gewährung des Kredits zu erwarten 
ist; die Vorschüsse dürfen erst gegeben werden, wenn die Aufnahme 
entsprechender Anleihen durch die Institute als gesichert gelten kann 
Darüber hat die Reichsregierung auf Verlangen dem Reichsrat 
9 wie dem Ausschuß des Reichstags Bericht zu erstatten; 
ch!. 
88 6—23.... 
Berlin, den 31. März 1028. 
4 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
Der Reichsminister der Finanzen 
Dr. Köhler.
	        
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