Gesetz über die Feststellung des
Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928
vom 31. März 1928.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung
des Reichsrats hiermit verkündet wird:
88 18 .. ...
84.
er Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt:
4) .....
b) auf Grund von Richtlinien, die die Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses
des Reichstags erläßt,
l. sich zusammen mit Ländern und Gemeindeverbänden oder mit den
von den Landesregierungen bezeichneten Stellen an einer Organi—
sation zu beteiligen, die die Aufgabe hat, inländische Kreditinstitute
bei der Durchführung der Umschuldung drückender landwirtschaft—
licher Schulden durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen, und
dazu erforderlichenfalls Grundstücke in der Zwangsversteigerung
mittelbar oder unmittelbar zu erwerben,
zur Organisation des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch sowie
von Einrichtungen, die diesem Zwecke dienen, sowie auch zur
Organisation und Förderung des direkten Absatzes von Schlachtvieh
und Fleisch zwischen Erzeuger- und Verbrauchergenossenschaften
Garantien bis zum Betrage von 22 Millionen Reichsmark zu über—
nehmen,
kurzfristige Vorschüsse bis zur Höhe von 200 Millionen Reichsmark
an Institute zu geben, welche Kredite zur Umschuldung drückender
Schulden an landwirtschaftliche Betriebe gewähren wollen, deren
rationelle Fortführung bei Gewährung des Kredits zu erwarten
ist; die Vorschüsse dürfen erst gegeben werden, wenn die Aufnahme
entsprechender Anleihen durch die Institute als gesichert gelten kann
Darüber hat die Reichsregierung auf Verlangen dem Reichsrat
9 wie dem Ausschuß des Reichstags Bericht zu erstatten;
ch!.
88 6—23....
Berlin, den 31. März 1028.
4
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Köhler.