Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

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Das Reich beteiligt sich zu einem Drittel an einer Organisation (Treu⸗ 
handstelle), der folgende Aufgaben obliegen: 
l. Soweit Schuldner mit Zinsen, Tilgungsbeiträgen oder Abzahlungs⸗ 
raten für die von dem Umschuldungskreditinstitut ausgegebenen 
Umschuldungsdarlehen in Verzug geraten, und das Umschuldungs⸗ 
kreditinstitut sich wegen seines Ausfalles an die Treuhandstelle 
wendet, wird die Treuhandstelle entweder das Umschuldungskredit⸗ 
institut wegen seiner fälligen Ansprüche gegen Abtretung dieser 
Forderungen befriedigen oder, falls dies nicht geschieht, dem Um— 
schuldungskreditinstitut anheimstellen, die Zwangsvollstreckung zu 
betreiben. Betreibt das Umschuldungskreditinstitut daraufhin die 
Zwangsvollstreckung, so wird die Treuhandstelle zinslose Vorschüsse 
in SHöhe der fälligen Beträge bis zur Durchführung des Zwangs⸗ 
oollstreckungsverfahrens gewähren. 
Wird das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet, so bleibt es 
der Entschließung der Treuhandstelle überlassen, zur Vermeidung 
von Ausfällen bei Umschuldungsdarlehen in der Zwangsversteige— 
rung mitzubieten und das Grundstück des Schuldners im Zwangs— 
versteigerungsverfahren nötigenfalls zu erwerben. 
Soweit infolge des Zwangsvollstreckungsverfahrens Verluste ent— 
stehen, wird die Treuhandstelle das Umschuldungskreditinstitut schad⸗ 
los halten für Ausfälle an Kapital, rückständigen Zinsen und Kosten. 
Die Treuhandstelle soll tunlichst an dem Orte errichtet werden, an 
dem das Umschuldungskreditinstitut seinen Sitz hat. 
Das Reich wird im Verhältnis seiner Beteiligung an der Treuhand— 
stelle (also zu einem Drittel) die Treuhandstelle zur Erfüllung der vor— 
stehenden Aufgaben leistungsfähig erhalten. 
Die Voraussetzung dieser Hilfsleistung des Reichs ist, daß die restlichen 
Zweidrittel der Beteiligung und der Leistungen an die Treuhandstelle 
(oben unter a und b) von dem beteiligten Land, den beteiligten Ge— 
meindeverbänden oder den von der Landesregierung bezeichneten 
Stellen getragen werden (vgl. 84 Abs. 16 Nr. 1 des Gesetzes über die 
Feststellung des Reichshaushaltsplans für 1928). 
Bei der für Ostpreußen gebildeten Treuhandstelle wird die Quote des 
Reichs an der Beteiligung bei der Treuhandstelle von 331 8 auf 374 
unter der Voraussetzung erhöht, daß die Preußische Staatsregierung 
gleichfalls ihre Quote auf 37750 8 erhöht. 
—— der Beratung des Gesetzes über die Feststellung des Reichs⸗ 
— ans für das Rechnungsjahr 1928 vorgesehene Gesamtbetrag der 
—* ungskredite, für die das Reich diese Hilfe leisten wird, ist auf 
23 illionen Goldmark bemessen. Die Reichsregierung wird durch Umfrage 
— Landesregierungen und nach Anhörung der Landesbankenzentrale 
—* en, welche Kreditinstitute zur Gewährung von Umschuldungskrediten 
84 rund der Richtlinien und in welcher Höhe sie dazu bereit und in der 
sind, ferner in welchem Umfang sie die dazu benötigten Leihkapitalien 
Ani gemeinsame unter Führung der Landesbankenzentrale aufzunehmende 
eihen beschaffen wollen. Ubersteigt der Gesamtbetrag der für diese An— 
d
	        
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