Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

leihen angemeldeten Beträge den für die jeweilige Tranche in Aussicht ge— 
nommenen Betrag (zunächst etwa 100 Millionen Goldmark für die erste 
Tranche), so entscheidet die Reichsregierung nach Verhandlungen mit den 
Landesregierungen über die Kürzung der einzelnen Quoten unter Berück— 
sichtigung der Wünsche der beteiligten Landesregierungen, der Landesbauken— 
zentrale sowie des Maßes der in den einzelnen Bezirken umschuldungs— 
bedürftigen Kredite und ihrer Dringlichkeit. 
Im Benehmen mit den beteiligten Landesregierungen entscheidet die 
Reichsregierung über Gewährung von entsprechenden Hilfsleistungen des 
Reichs für solche Umschuldungskredite, für welche die Leihgelder nicht durch 
die vorbezeichnete Sammelanleihe der Landesbankenzentrale beschafft werden. 
Die Hilfsleistungen dürfen nur für solche Umschuldungskredite gewährt 
werden, die nach ihren Zins- und Rückzahlungsbedingungen eine angemessene 
Erleichterung der Kreditlage des Schuldners versprechen und bei denen eine 
angemessene Tilgung vorgesehen ist. 
3. Soweit die Aufnahme von Anleihen zur Gewährung von Umschul— 
dungskrediten nach den unter B aufgestellten Richtlinien durch Umschuldungs⸗ 
kreditinstitute als gesichert gelten kann, können von der Reichsregierung 
an diese Kreditinstitute auf deren Antrag kurzfristige Vorschüfse gegeben 
werden, sofern die sofortige Gewährung von Umschuldungskrediten einem 
dringenden wirtschaftlichen Bedürfnis entspricht. Die Vorschüsse sind von den 
Umschuldungskreditinstituten aus dem Erlös der Anleihe unmittelbar nach 
Eingang zurückzuzahlen. Der Zinssatz für die Vorschüsse ist von der Reichs⸗ 
regierung unter Berücksichtigung des für die Anleihe des Umschuldungskredit— 
instituts zu erwartenden Zinssatzes zu bemessen. Der Gesamtbetrag der Vor—⸗ 
schüsse darf 200 Millionen Reichsmark nicht übersteigen (vgl. 8 4 Abs. 1b 
Nr. 3 des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für 1928). 
B. Grundsätze und Verfahren für die Gewährung der Umschuldungskredite. 
4. Umschuldungskredite werden an Landwirte gewährt, um drückende 
schwebende Schulden Darlehnsschulden, Schulden bei Händlern, Hand— 
werkern, rückständige Löhne, Abgaben usw.), welche durch Inanspruchnahme 
von erststelligem Hypothekarkredit innerhalb der von den Realkredit— 
instituten gegenwärtig eingehaltenen Beleihungsgrenzen nicht abgedeckt 
werden können, in niedriger verzinsliche langfristige Kredite umzuwandeln. 
Roggenschulden sind schwebenden Schulden gleichgestellt. 
5. Umschuldungskredite dürfen nur an die Inhaber solcher landwirt— 
schaftlichen Betriebe gewährt werden, die zu ihrer rationellen Fortführung 
dieses Kredites bedürfen und deren rationelle Fortführung bei Gewährung 
des Umschuldungskredits zu erwarten ist. Ob diese Voraussetzungen vor⸗ 
liegen, ist nach den Verhältnissen der Wirtschaft, nach der Betriebsleitung 
und nach dem Maß der vor und nach der Umschuldung zu tragenden Schulden⸗ 
last zu prüfen. 
6. Da hiernach bei der Gewährung der Umschuldungskredite eine 
Prüfung und Ordnung der gesamten Schuldverhältnisse vorzunehmen ist, 
J. Allgemeine Bestimmungen.
	        
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