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b) in welcher Höhe und zu welchen Rangstellen (bei Kleinbauern- und
Pächterkrediten mit welchen sonstigen Sicherungen) der Umschuldungs—
kredit gegeben werden soll,
welche schwebenden Schulden (oder Roggenschulden) aus dem Um—
schuldungskredit abgedeckt werden sollen.
c) welche schwebenden Schulden — anzugeben nach Höhe, Zinsfuß,
Fälligkeit — daneben weiterbestehen,
e) ob und welcher Nachlaß von seiten der Gläubiger gewährt wird,
) ob und in welchem Umfange einzelne Gläubiger für den Umschuldungs—
kredit etwa Bürgschaft übernehmen.
Wird der Antrag ausnahmsweise bei dem Umschuldungskreditinstitut
unmittelbar angebracht, so hat dieses die in Abs. 2 vorgesehenen Vor—
bereitungen zu treffen. Steht der Bewerber mit einem Personalkreditinstitut
vorzugsweise in Geschäftsverbindung, so hat das Umschuldungskreditinstitut,
falls nicht der Bewerber widerspricht, den Antrag zur Vorbereitung an
dieses Personalkreditinstitut abzugeben.
14. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Umschuldung wird das
den Antrag vorbereitende Personalkreditinstitut und das Umschuldungs—
kreditinstitut bestrebt sein müssen,
a) erststellige Kredite für den Schuldner zu beschaffen, sofern dies nach
der grundbuchmäßigen Belastung noch möglich ist,
die nach der Persönlichkeit der Gläubiger (rückständige Arbeiterlöhne,
Forderungen von Gewerbetreibenden) oder nach Zinsfuß und Fällig—
keit besonders dringenden und drückenden Schulden, soweit sie aus
laufenden Erträgen nicht zurückgezahlt werden können. durch das Um—
schuldungsdarlehen abzulösen,
gleichzeitig etwa besonders drückende hypothekarische Roggenschulden
abzulösen,
Gläubiger, deren Forderungen nicht beglichen werden können, deren
Befriedigung aus dem Betrieb indes für die Zukunft zu erwarten steht,
zu einer entsprechenden Stundung zu veranlassen, nötigenfalls zu
einem Akkord unter Fallenlassen von Teilforderungen, z. B. hinsicht—
lich der Zinsrückstände und der Höhe des Zinsfußes.
15. Das Umschuldungskreditinstitut prüft den Antrag und führt, falls
—— von vornherein aussichtslos erscheint, eine Beschlußfassung des
reditausschusses darüber herbei, ob die in Ziff. BI5 bezeichneten Voraus—
etzungen vorliegen und ob das beantragte Umschuldungsdarlehn zu ge—
währen ist,
Rei Das Darlehn ist nicht zu gewähren, wenn von den Beauftragten des
s oder der Landesregierung oder der an der Treuhandstelle beteiligten
* mmunalverbände oder von dem Umschuldungskreditinstitut aus Gründen
r Sicherheit Widerspruch erhoben wird.
Gure Entschließung über die Darlehnsgewährung kann der Kreditaus—
einem Arbeitsausschuß übertragen.
o iG Werden von der Landesregierung örtliche Unterausschüsse gebildet
al. BII2) so hat das den Andtrag vorbereitende Kreditinstitut (vgl.
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