BII 13) den von ihm vorbereiteten Antrag zunächst dem Unterausschuß vor—
zulegen.
Der Unterausschuß gibt sein Gutachten dahin ab,
a) ob der Schuldner zur rationellen Fortführung seines Betriebs des
beantragten Umschuldungsdarlehens bedarf,
ob bei Gewährung des Umschuldungskredits nach den Verhältnissen
der betreffenden Wirtschaft und ihrer Leitung eine rationelle Fort—
führung des Betriebes zu erwarten ist,
ob hinsichtlich der zugrundegelegten Taxze, der Vorlasten, der Höhe des
Umschuldungsdarlehns, der außer dem Umschuldungskredit stehen—
bleibenden Schulden und der aufzubringenden Zinsen Bedenken gegen
die Gewährung des Umschuldungskredits bestehen.
Der Anterausschuß kann einen abweichenden Umschuldungsplan (ogl.
B113 Abs. 2) aufstellen.
Sodann legt der Vorsitzende des Unterausschusses den Antrag nebst
Unterlagen und dem Prüfungsergebnis dem Umschuldungskreditinstitut
vor. das gemäß Ziff. B II 15 verfährt.
Anlage X, EA Titel Sa bis d des Gesetzes
über die Feststellung des Reichshaushaltsplans.
E4, 8b, 8d, Sa und 8c.
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Einmaliger Beitrag zur Behebung der gegenwärtigen
außerordentlichen Notstände in der Landwirtschaft. .. 30000 000 RM.
Begründung: Auch bei raschester Durchführung des von der Reichs—
regierung in Aussicht genommenen landwirtschaftlichen Notprogramms
werden dringende Notstände ein Einsetzen öffentlicher Mittel erforderlich
machen. Als Rotfonds hierfür werden 30 Millionen Reichsmark angefordert
8d:
Zur Förderung der Geflügelzucht und des Absatzes
ihrer Erzeugnisse.. . 1000 000 RM.
Begründung: In Anbetracht des bedeutenden Einfuhrüberschusses
an Produkten der Geflügelzucht (1927 rund 270 Millionen Reichsmark) ist
weitgehendste Förderung dieses Betriebszweiges erforderlich. Für die Ver—⸗
wendung der angeforderten Mittel in Höhe von insgesamt 1 Million
Reichsmark sind folgende Maßnahmen geplant:
Ausbau des genossenschaftlichen Eierabsatzes.
Zinsverbilligung für Darlehn, die zwecks Errichtung und Ausbau
von Leistungszuchten und neuzeitlichen Legehaltungen aufgenommen
werden. Der von dem Darlehnsnehmer zu zahlende Zinsfuß ein—
schließlich des Verwaltungskostenzuschlags soll 456 v. H. nicht über—
steigen.
Prämien für Lehr- und Musterbetriebe der Wirtschaftsgeflügelzucht
Bbekämpfung der Geflügelkrankheiten.