Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

BII 13) den von ihm vorbereiteten Antrag zunächst dem Unterausschuß vor— 
zulegen. 
Der Unterausschuß gibt sein Gutachten dahin ab, 
a) ob der Schuldner zur rationellen Fortführung seines Betriebs des 
beantragten Umschuldungsdarlehens bedarf, 
ob bei Gewährung des Umschuldungskredits nach den Verhältnissen 
der betreffenden Wirtschaft und ihrer Leitung eine rationelle Fort— 
führung des Betriebes zu erwarten ist, 
ob hinsichtlich der zugrundegelegten Taxze, der Vorlasten, der Höhe des 
Umschuldungsdarlehns, der außer dem Umschuldungskredit stehen— 
bleibenden Schulden und der aufzubringenden Zinsen Bedenken gegen 
die Gewährung des Umschuldungskredits bestehen. 
Der Anterausschuß kann einen abweichenden Umschuldungsplan (ogl. 
B113 Abs. 2) aufstellen. 
Sodann legt der Vorsitzende des Unterausschusses den Antrag nebst 
Unterlagen und dem Prüfungsergebnis dem Umschuldungskreditinstitut 
vor. das gemäß Ziff. B II 15 verfährt. 
Anlage X, EA Titel Sa bis d des Gesetzes 
über die Feststellung des Reichshaushaltsplans. 
E4, 8b, 8d, Sa und 8c. 
863 
Einmaliger Beitrag zur Behebung der gegenwärtigen 
außerordentlichen Notstände in der Landwirtschaft. .. 30000 000 RM. 
Begründung: Auch bei raschester Durchführung des von der Reichs— 
regierung in Aussicht genommenen landwirtschaftlichen Notprogramms 
werden dringende Notstände ein Einsetzen öffentlicher Mittel erforderlich 
machen. Als Rotfonds hierfür werden 30 Millionen Reichsmark angefordert 
8d: 
Zur Förderung der Geflügelzucht und des Absatzes 
ihrer Erzeugnisse.. . 1000 000 RM. 
Begründung: In Anbetracht des bedeutenden Einfuhrüberschusses 
an Produkten der Geflügelzucht (1927 rund 270 Millionen Reichsmark) ist 
weitgehendste Förderung dieses Betriebszweiges erforderlich. Für die Ver—⸗ 
wendung der angeforderten Mittel in Höhe von insgesamt 1 Million 
Reichsmark sind folgende Maßnahmen geplant: 
Ausbau des genossenschaftlichen Eierabsatzes. 
Zinsverbilligung für Darlehn, die zwecks Errichtung und Ausbau 
von Leistungszuchten und neuzeitlichen Legehaltungen aufgenommen 
werden. Der von dem Darlehnsnehmer zu zahlende Zinsfuß ein— 
schließlich des Verwaltungskostenzuschlags soll 456 v. H. nicht über— 
steigen. 
Prämien für Lehr- und Musterbetriebe der Wirtschaftsgeflügelzucht 
Bbekämpfung der Geflügelkrankheiten.
	        
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