Object: 10 Jahre Wiederaufbau

rungsfrage stand sie jetzt, wie noch lange nachher, 
vor unabänderlichen Tatsachen, konnte nur Berichte 
entgegennehmen, Bitten hinaussenden, das Gewissen 
wachrufen; das unmittelbare Ringen um das tägliche 
Brot mußte sie den berufenen Organen überlassen. 
Auch außenpolitisch zu handeln hatte sie im Augen- 
blick geringe Möglichkeit. Doch wurden in einer 
Note an den Präsidenten der Vereinigten Staaten 
die Rechte der Deutschen Oesterreichs mit Nach- 
druck geltend gemacht und vor allem gefordert,‘ daß 
die deutschen Gebiete der Sudetenländer als Teil 
des Deutschösterreichischen Staates anerkannt werden. 
Nur zu bald kam man in die Lage, ohnmächtigen Ein- 
spruch gegen die Besetzung uralten deutschen Gebie- 
tes zu erheben. Auch der Deutschen Westungarns 
wurde sofort in der Nationalversammlung gedadıt. 
Leicht und rasch konnte man hingegen mit der 
Einrichtung einer Staatsgewalt fertig werden. Wäh- 
rend sich vor den Toren des Landhauses die Volks- 
menge drängte, beschlossen die Abgeordneten nach 
kurzer Debatte einstimmig, den vom Vollzugsaus- 
schuß unterbreiteten Entwurf über die „Grund- 
legenden Einrichtungen der Staatsgewalt”. 
Durch ihn erhielt die Nationalversammlung die volle 
Macht. Sie übt nicht nur die oberste Gewalt des 
Staates Deutschösterreich aus, der nunmehr rechtlich 
gegründet erscheint, sie übt nicht nur die gesetz- 
gebende Gewalt aus, sie ist zugleich auch die 
Trägerin der vollziehenden Gewalt, indem 
sie einen aus ihrer Mitte zu bestellenden zwanzig- 
gliedrigen Vollzugsausschuß, den Staatsrat, mit 
der Regierungsgewalt betraut. Dieser wird nach der 
Stärke der Parteien verhältnismäßig zusammengesetzt 
und steht unter dem Vorsitz der drei Präsidenten 
der Nationalversammlung. Er bestellt aus seiner 
Mitte den Leiter seiner Kanzlei (Staatskanzler) und 
den Notar des Staatsrates (Staatsnotar). Diese beiden 
und die drei Präsidenten bilden das „Geschäfts- 
führende Staatsratsdirektorium”. Die Geschäfte der 
Staatsverwaltung führt der. Staatsrat, aber nicht un- 
mittelbar, sondern durch Beauftragte („Staatssekretä- 
re”), 14 an der Zahl, die in ihrer Gesamtheit die 
Staatsregierung bilden und der Nationalversammlung 
und dem Staatsrat verantwortlich sind. 
So’ war die unbeschränkte Herrschaft des Parla- 
mentes aufgerichtet — durch eine vorläufige, eine 
notdürftige, eine wahre Notverfassung, der natur- 
gemäß im einzelnen Mängel und Widersprüche 
anhafteten. Gleichwohl hat sie in jenen wildbewegten 
Tagen, da der Boden unter den Füßen zu wanken 
schien, ihre Schuldigkeit getan. 
In sofortiger Durchführung des Grundgesetzes 
wurden die Präsidenten gewählt: Dinghofer, Hauser, 
Seitz, ferner der Staatsrat, der zum Staatskanzler Dr. 
Renner, zum Staatsnotar Dr. Sylvester bestellte, 
endlich der als Staatsgerichtshof vorgesehene zwanzig- 
gliedrige Ausschuß. Sodann stellte die Nationalver- 
:ammlung die während des Krieges aufgehobene Preß-, 
Vereins- und Versammlungsfreiheit wieder her. 
Die Ereignisse drängten sich, die Umwälzung war 
vollendet. Es wurde der Waffenstillstand geschlossen, 
lie Armee löste sich auf und flutete ungeordnet in 
lie Heimat zurück, Kaiser Karl verzichtete auf jeden 
Anteil an den Staatsgeschäften und erkannte im 
‚oraus die Entscheidung Deutschösterreichs über 
;eine künflige Staatsform an. Die weltgeschichtlichen 
Vorgänge machten auch die nächste Sitzung der 
Vationalversammlung, die am 12. November — nun- 
nehr in dem durch den Lauf der Dinge frei gewor- 
Jenen Sitzungssaal des Herrenhauses — zusammentrat, 
zu einem geschichtlich denkwürdigen Ereignis. Der 
Staatsrat legte ihr ein Gesetz „über die Staats- 
and Regierungsform von Deutschöster- 
reich” vor, in dem die Folgerungen aus der ge- 
schehenen Umwälzung gezogen wurden. Unverhüllt 
wird erklärt: „Deutschösterreich ist eine demo- 
kratische Republik”, alle verfassungsmäßigen Rechte und 
Vorrechte des Kaisers gehen einstweilen auf denStaatsrat 
über. „Alle politischen Vorrechte sind aufgehoben. 
Die Delegationen, das Herrenhaus und die bisherigen 
Tandtage sind abgeschafft.” Der Artikel, welcher 
‚estimmte: „Deutschösterreich ist ein Bestandteil der 
Deutschen Republik” blieb allerdings in der Folgezeit 
ine bloße Deklaration. 
Die Entscheidung für die republikanische Staats- 
‘orm war gefallen und der künftigen Konstituieren- 
Jen Nationalversammlung vorweggenommen. Im Sturm 
les Geschehens wurde das Gesetz samt einem ein- 
Aringlichen Aufruf der Nationalversammlung an das 
leutschösterreichische Volk fast ohne Debatte ange- 
2ommen. Am selben Tag hat das alte Abgeord- 
1etenhaus seine letzte, nur mehr schwach besuchte 
Sitzung abgehalten. Der Präsident Dr. Groß konnte 
zur feststellen, daß der alte Kaiserstaat zerfallen sei 
ınd das österreichische Parlament keine Aufgaben 
nehr zu erfüllen habe. Die neue Nationalversamm- 
ung aber bekam um so mehr zu tun. In rascher Folge 
schuf sie das Staatsgesetzblatt, paßte das Grund- 
zesetz über die richterliche Gewalt den neuen Ver- 
hältnissen an und errichtete einen Verfassungs-, einen 
Verwaltungsgerichtshof und einen Staatsrechnungshof, 
regelte das Staatsbürgerrecht und rief eine bewaft- 
nete Macht ins Leben. Vor allem ging sie daran, so 
rasch als möglich den Umfang und die Grenzen des 
Staatsgebietes zu bestimmen, das im wesentlichen 
das geschlossene deutsche Siedlungsgebiet des früheren 
Oesterreich samt Deutschböhmen umfassen sollte. 
Gleichzeitig wurde durch das Gesetz, betreffend die 
Uebernahme der Staatsgewalt in den Ländern, auch 
lie Länderverwaltung auf demokratische Grund- 
jagen gestellt. Die Notwendigkeit, den mangelhaften 
arsten Beschluß der Nationalversammlung über die 
zrundlegenden Einrichtungen zu ergänzen und den 
Bedürfnissen sowie der teilweise schon ausgebildeten
	        
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