rungsfrage stand sie jetzt, wie noch lange nachher,
vor unabänderlichen Tatsachen, konnte nur Berichte
entgegennehmen, Bitten hinaussenden, das Gewissen
wachrufen; das unmittelbare Ringen um das tägliche
Brot mußte sie den berufenen Organen überlassen.
Auch außenpolitisch zu handeln hatte sie im Augen-
blick geringe Möglichkeit. Doch wurden in einer
Note an den Präsidenten der Vereinigten Staaten
die Rechte der Deutschen Oesterreichs mit Nach-
druck geltend gemacht und vor allem gefordert,‘ daß
die deutschen Gebiete der Sudetenländer als Teil
des Deutschösterreichischen Staates anerkannt werden.
Nur zu bald kam man in die Lage, ohnmächtigen Ein-
spruch gegen die Besetzung uralten deutschen Gebie-
tes zu erheben. Auch der Deutschen Westungarns
wurde sofort in der Nationalversammlung gedadıt.
Leicht und rasch konnte man hingegen mit der
Einrichtung einer Staatsgewalt fertig werden. Wäh-
rend sich vor den Toren des Landhauses die Volks-
menge drängte, beschlossen die Abgeordneten nach
kurzer Debatte einstimmig, den vom Vollzugsaus-
schuß unterbreiteten Entwurf über die „Grund-
legenden Einrichtungen der Staatsgewalt”.
Durch ihn erhielt die Nationalversammlung die volle
Macht. Sie übt nicht nur die oberste Gewalt des
Staates Deutschösterreich aus, der nunmehr rechtlich
gegründet erscheint, sie übt nicht nur die gesetz-
gebende Gewalt aus, sie ist zugleich auch die
Trägerin der vollziehenden Gewalt, indem
sie einen aus ihrer Mitte zu bestellenden zwanzig-
gliedrigen Vollzugsausschuß, den Staatsrat, mit
der Regierungsgewalt betraut. Dieser wird nach der
Stärke der Parteien verhältnismäßig zusammengesetzt
und steht unter dem Vorsitz der drei Präsidenten
der Nationalversammlung. Er bestellt aus seiner
Mitte den Leiter seiner Kanzlei (Staatskanzler) und
den Notar des Staatsrates (Staatsnotar). Diese beiden
und die drei Präsidenten bilden das „Geschäfts-
führende Staatsratsdirektorium”. Die Geschäfte der
Staatsverwaltung führt der. Staatsrat, aber nicht un-
mittelbar, sondern durch Beauftragte („Staatssekretä-
re”), 14 an der Zahl, die in ihrer Gesamtheit die
Staatsregierung bilden und der Nationalversammlung
und dem Staatsrat verantwortlich sind.
So’ war die unbeschränkte Herrschaft des Parla-
mentes aufgerichtet — durch eine vorläufige, eine
notdürftige, eine wahre Notverfassung, der natur-
gemäß im einzelnen Mängel und Widersprüche
anhafteten. Gleichwohl hat sie in jenen wildbewegten
Tagen, da der Boden unter den Füßen zu wanken
schien, ihre Schuldigkeit getan.
In sofortiger Durchführung des Grundgesetzes
wurden die Präsidenten gewählt: Dinghofer, Hauser,
Seitz, ferner der Staatsrat, der zum Staatskanzler Dr.
Renner, zum Staatsnotar Dr. Sylvester bestellte,
endlich der als Staatsgerichtshof vorgesehene zwanzig-
gliedrige Ausschuß. Sodann stellte die Nationalver-
:ammlung die während des Krieges aufgehobene Preß-,
Vereins- und Versammlungsfreiheit wieder her.
Die Ereignisse drängten sich, die Umwälzung war
vollendet. Es wurde der Waffenstillstand geschlossen,
lie Armee löste sich auf und flutete ungeordnet in
lie Heimat zurück, Kaiser Karl verzichtete auf jeden
Anteil an den Staatsgeschäften und erkannte im
‚oraus die Entscheidung Deutschösterreichs über
;eine künflige Staatsform an. Die weltgeschichtlichen
Vorgänge machten auch die nächste Sitzung der
Vationalversammlung, die am 12. November — nun-
nehr in dem durch den Lauf der Dinge frei gewor-
Jenen Sitzungssaal des Herrenhauses — zusammentrat,
zu einem geschichtlich denkwürdigen Ereignis. Der
Staatsrat legte ihr ein Gesetz „über die Staats-
and Regierungsform von Deutschöster-
reich” vor, in dem die Folgerungen aus der ge-
schehenen Umwälzung gezogen wurden. Unverhüllt
wird erklärt: „Deutschösterreich ist eine demo-
kratische Republik”, alle verfassungsmäßigen Rechte und
Vorrechte des Kaisers gehen einstweilen auf denStaatsrat
über. „Alle politischen Vorrechte sind aufgehoben.
Die Delegationen, das Herrenhaus und die bisherigen
Tandtage sind abgeschafft.” Der Artikel, welcher
‚estimmte: „Deutschösterreich ist ein Bestandteil der
Deutschen Republik” blieb allerdings in der Folgezeit
ine bloße Deklaration.
Die Entscheidung für die republikanische Staats-
‘orm war gefallen und der künftigen Konstituieren-
Jen Nationalversammlung vorweggenommen. Im Sturm
les Geschehens wurde das Gesetz samt einem ein-
Aringlichen Aufruf der Nationalversammlung an das
leutschösterreichische Volk fast ohne Debatte ange-
2ommen. Am selben Tag hat das alte Abgeord-
1etenhaus seine letzte, nur mehr schwach besuchte
Sitzung abgehalten. Der Präsident Dr. Groß konnte
zur feststellen, daß der alte Kaiserstaat zerfallen sei
ınd das österreichische Parlament keine Aufgaben
nehr zu erfüllen habe. Die neue Nationalversamm-
ung aber bekam um so mehr zu tun. In rascher Folge
schuf sie das Staatsgesetzblatt, paßte das Grund-
zesetz über die richterliche Gewalt den neuen Ver-
hältnissen an und errichtete einen Verfassungs-, einen
Verwaltungsgerichtshof und einen Staatsrechnungshof,
regelte das Staatsbürgerrecht und rief eine bewaft-
nete Macht ins Leben. Vor allem ging sie daran, so
rasch als möglich den Umfang und die Grenzen des
Staatsgebietes zu bestimmen, das im wesentlichen
das geschlossene deutsche Siedlungsgebiet des früheren
Oesterreich samt Deutschböhmen umfassen sollte.
Gleichzeitig wurde durch das Gesetz, betreffend die
Uebernahme der Staatsgewalt in den Ländern, auch
lie Länderverwaltung auf demokratische Grund-
jagen gestellt. Die Notwendigkeit, den mangelhaften
arsten Beschluß der Nationalversammlung über die
zrundlegenden Einrichtungen zu ergänzen und den
Bedürfnissen sowie der teilweise schon ausgebildeten