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eine Stundung, Ermäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer gemäß Ab—
schnitt J gegeben, so ist entsprechend auch bei der Vermögensteuer zu verfahren.
Bei dem Ausmaß' der Stundung, Ermäßigung oder Erlaß der Vermögen—
steuer ist auch auf die Höhe der Belastung durch Rentenbankzinsen Bedacht
zu nehmen.
IV. Rentenbankzinsen.
Bei den Rentenbankzinsen kann auf begründeten Antrag Stundung oder
Erlaß der am 1. April 1928 fälligen Rate eintreten, wenn deren Einziehung
nach Lage der Sache unbillig wäre. Fälle dieser Art werden insbesondere
dann vorliegen, wenn der Einheitswert ungewöhnlich niedriger ist als der
berichtigte Wehrbeitragswert oder wenn die Belastung des Grundstücks mit
dinglichen Lasten besonders hoch ist.
V. Beitreibung.
In dieser Beziehung verweise ich zunächst auf meine Erlasse vom 15. Juli
1924 — III C 3240/11I1 D 5838 — und vom 10. Oktober 1925 —
III R 18804 —, die auch weiterhin in Geltung bleiben. Von Zwangs—
maßnahmen (Pfändung und Verwertung von Gegenständen) ist in der
nächsten Zeit abzusehen, wenn nicht besondere Gründe dafür vorliegen, daß
Pflichtige die Zahlung verweigern, obwohl sie zu Zahlungen oder Abschlags—
zahlungen in der Lage sind.
Dr. Köhler.
An die Herren Präsidenten
der Landesfinanzämter.