Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

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eine Stundung, Ermäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer gemäß Ab— 
schnitt J gegeben, so ist entsprechend auch bei der Vermögensteuer zu verfahren. 
Bei dem Ausmaß' der Stundung, Ermäßigung oder Erlaß der Vermögen— 
steuer ist auch auf die Höhe der Belastung durch Rentenbankzinsen Bedacht 
zu nehmen. 
IV. Rentenbankzinsen. 
Bei den Rentenbankzinsen kann auf begründeten Antrag Stundung oder 
Erlaß der am 1. April 1928 fälligen Rate eintreten, wenn deren Einziehung 
nach Lage der Sache unbillig wäre. Fälle dieser Art werden insbesondere 
dann vorliegen, wenn der Einheitswert ungewöhnlich niedriger ist als der 
berichtigte Wehrbeitragswert oder wenn die Belastung des Grundstücks mit 
dinglichen Lasten besonders hoch ist. 
V. Beitreibung. 
In dieser Beziehung verweise ich zunächst auf meine Erlasse vom 15. Juli 
1924 — III C 3240/11I1 D 5838 — und vom 10. Oktober 1925 — 
III R 18804 —, die auch weiterhin in Geltung bleiben. Von Zwangs— 
maßnahmen (Pfändung und Verwertung von Gegenständen) ist in der 
nächsten Zeit abzusehen, wenn nicht besondere Gründe dafür vorliegen, daß 
Pflichtige die Zahlung verweigern, obwohl sie zu Zahlungen oder Abschlags— 
zahlungen in der Lage sind. 
Dr. Köhler. 
An die Herren Präsidenten 
der Landesfinanzämter.
	        
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