Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
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Trotz der mannigfachen Vorteile und der steten Anregungen der
Regierung und Presse ging der Verkauf der National-Verteidigungs-
Wechsel in den ersten Monaten nach ihrer Auflage nur äußerst schlep
pend vor sich. Es machte sich in den Kreisen der Käufer eine gewisse
Abneigung gegen die Schatzwechsel breit. Man führte an, daß die in so
kurzen Zeitabschnitten zu erneuernden Schatzwechsel dem Kapitalisten
viel Arbeit verursachten! Dieser kann und will sich nicht alle 3 oder 6
Monate mit der Anlage seiner Gelder beschäftigen! Er wünscht viel
mehr seine Kapitalien zu einem hohen Zinssätze für eine längere Zeit
fest und sicher unterzubringen. Die Regierung verfolgte diese Erschei
nungen mit Aufmerksamkeit. Auch ihr war es natürlich lieb, ein längeres
Ziel in der Kreditgewährung zu erhalten. Aus den bereits dargelegten
Gründen war es ihr aber immer noch nicht möglich, eine feste Anleihe zu
emittieren, zumal die 3% % Rente, die gegen 30 Milliarden Frcs. aufs
Papier und etwas über 350 Mill. Frcs. aufs Brett brachte, ein genügendes
Warnungszeichen darstellte. Hier griff wiederum die geschickte Hand
des Finanzrainisters R i b 0 t ein, um eine Brücke für die gegenteiligen
Interessen zu schlagen. Und abermals ist seiner Schöpfung ein glück
licher und origineller Zug eigen. Das Gesetz vom 10. Februar 1915
autorisierte den Minister zur Ausgabe von ,,5 % steuerfreien 10jähri
gen National-Verteidigungs-Obligationen, spä
teste Verfallzeit 1925“.
Der Zins der neuen „Obligations de la defense nationale" wird auf
den Nennbetrag berechnet und ist halbjährlich am 16. Februar und
16. August eines jeden Jahres im voraus zahlbar. Der Emissionskurs
ist 96% %i abzüglich der Zinsen für die noch nicht abgelaufene Zeit
des ersten Semesters, sofern die Einzahlung sofort erfolgt. Sie sind spä
testens am 12. Februar 1925 rückzahlbar. Es steht jedoch dem Schatz
amte frei, die Tilgung nach dem 16. Februar 1920 zu jedem Zeitpunkte
zu Pari vorzunehmen unter Verrechnung der ersparten Zinsen. Einer
Steuer unterliegen die Obligationen für die ganze Dauer ihrer Laufzeit
nicht. Es steht jedem Besitzer frei, sie weiter zu begeben, da sie ent
weder auf den Inhaber oder auf Order ausgestellt sind. Auch ihnen
wurde ein weitgehendes Vorzugszeichnungsrecht eingeräumt. Für jede
künftige Anleihe des Staates, die vor dem 1. Januar 1918 emittiert
werden sollte, können sie zum Emissionskurs, also zu 96%%, in Zahlung
gegeben werden, zuzüglich der bis dahin bereits erworbenen Rück
zahlungsprämie (Differenz zwischen dem Emissionskurs und Parirück
zahlungspreis für die verflossene Zeit berechnet), jedoch abzüglich der
im voraus bezahlten, laufenden Zinsen für das betreffende Semester.
Die Obligationen zerfallen in Abschnitte zu 100, 500 und 1000 Frcs.
Wie früher festgestellt wurde, haben die Inhaber der gezeichneten Na
tional -Verteidigungs -Wechsel ein Vorzugs - Zeichnungsrecht, und sie
können ihre Titel zu Pari unter Abzug der im voraus vergüteten Zinsen
in Zahlung geben. Schließlich werden auch die bis zum 31. Januar
1915 vollgezahlten Stücke der 3% % Rente zu ihrem Emissionskurse,