Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft. 
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Trotz der mannigfachen Vorteile und der steten Anregungen der 
Regierung und Presse ging der Verkauf der National-Verteidigungs- 
Wechsel in den ersten Monaten nach ihrer Auflage nur äußerst schlep 
pend vor sich. Es machte sich in den Kreisen der Käufer eine gewisse 
Abneigung gegen die Schatzwechsel breit. Man führte an, daß die in so 
kurzen Zeitabschnitten zu erneuernden Schatzwechsel dem Kapitalisten 
viel Arbeit verursachten! Dieser kann und will sich nicht alle 3 oder 6 
Monate mit der Anlage seiner Gelder beschäftigen! Er wünscht viel 
mehr seine Kapitalien zu einem hohen Zinssätze für eine längere Zeit 
fest und sicher unterzubringen. Die Regierung verfolgte diese Erschei 
nungen mit Aufmerksamkeit. Auch ihr war es natürlich lieb, ein längeres 
Ziel in der Kreditgewährung zu erhalten. Aus den bereits dargelegten 
Gründen war es ihr aber immer noch nicht möglich, eine feste Anleihe zu 
emittieren, zumal die 3% % Rente, die gegen 30 Milliarden Frcs. aufs 
Papier und etwas über 350 Mill. Frcs. aufs Brett brachte, ein genügendes 
Warnungszeichen darstellte. Hier griff wiederum die geschickte Hand 
des Finanzrainisters R i b 0 t ein, um eine Brücke für die gegenteiligen 
Interessen zu schlagen. Und abermals ist seiner Schöpfung ein glück 
licher und origineller Zug eigen. Das Gesetz vom 10. Februar 1915 
autorisierte den Minister zur Ausgabe von ,,5 % steuerfreien 10jähri 
gen National-Verteidigungs-Obligationen, spä 
teste Verfallzeit 1925“. 
Der Zins der neuen „Obligations de la defense nationale" wird auf 
den Nennbetrag berechnet und ist halbjährlich am 16. Februar und 
16. August eines jeden Jahres im voraus zahlbar. Der Emissionskurs 
ist 96% %i abzüglich der Zinsen für die noch nicht abgelaufene Zeit 
des ersten Semesters, sofern die Einzahlung sofort erfolgt. Sie sind spä 
testens am 12. Februar 1925 rückzahlbar. Es steht jedoch dem Schatz 
amte frei, die Tilgung nach dem 16. Februar 1920 zu jedem Zeitpunkte 
zu Pari vorzunehmen unter Verrechnung der ersparten Zinsen. Einer 
Steuer unterliegen die Obligationen für die ganze Dauer ihrer Laufzeit 
nicht. Es steht jedem Besitzer frei, sie weiter zu begeben, da sie ent 
weder auf den Inhaber oder auf Order ausgestellt sind. Auch ihnen 
wurde ein weitgehendes Vorzugszeichnungsrecht eingeräumt. Für jede 
künftige Anleihe des Staates, die vor dem 1. Januar 1918 emittiert 
werden sollte, können sie zum Emissionskurs, also zu 96%%, in Zahlung 
gegeben werden, zuzüglich der bis dahin bereits erworbenen Rück 
zahlungsprämie (Differenz zwischen dem Emissionskurs und Parirück 
zahlungspreis für die verflossene Zeit berechnet), jedoch abzüglich der 
im voraus bezahlten, laufenden Zinsen für das betreffende Semester. 
Die Obligationen zerfallen in Abschnitte zu 100, 500 und 1000 Frcs. 
Wie früher festgestellt wurde, haben die Inhaber der gezeichneten Na 
tional -Verteidigungs -Wechsel ein Vorzugs - Zeichnungsrecht, und sie 
können ihre Titel zu Pari unter Abzug der im voraus vergüteten Zinsen 
in Zahlung geben. Schließlich werden auch die bis zum 31. Januar 
1915 vollgezahlten Stücke der 3% % Rente zu ihrem Emissionskurse,
	        
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