58 AIV. — e) Arbeitszeit in der Großeisenindustrie
Handwerker und Hilssarbeiter, die in den im Abs. 1
genannten Anlagen beschäftigt find, unterliegen der Be—
schränkung des 87 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung nur,
wenn sie überwiegend mit Arbeiten beschäftigt sind, die
unter der unmittelbaren Einwirkung von Sitze, Staub
oder giftigen Gasen vorgenommen werden.
Ubt ein Arbeiter eine der in den Abs. 1 und 2 be—⸗
VVee Tätigkeiten nur während eines Teiles seiner
Arbeitszeit aus, so greift die Beschränkung des 87 Abs. 1
nur an denjenigen Tagen Platz, an denen er mindestens
vier Stunden damit beschäftigt wird.
Artikel2
In Betrieben, die durch Artikel 1 betroffen werden,
ist der Arbeitgeber derphichtzt einen Abdruck dieser Ver⸗
ordnung im Betriebe an sichibarer Stelle auszuhängen.
Artikel 3
Die für das Inkrafttreten der Verordnung erforder⸗
lichen Vorbereitungsarbeiten sind bis zum 1. Januar 1928
erzunhmen. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung
in Kraft.
Soweit zu diesem Zeitpunlt die wirtschaftliche Lage
das Inkrafttreten in einem Teil des Reichsgebiels oder
in einzelnen Betrieben ohne schwere Gesährdung der In—
dustrie oder des Betriebes insolge besonderer Umstände
nicht gestattet, kann der Reichsarbeitsminister das Inkraft⸗
treten nach Anhörung der obersten Landesbehörde auf be⸗
stimmte Zeit hinausschieben.
UÜber den Begriff „Großeisenindustrie“ hat der Reichs—
arbeitsminister unserm 27. August 1927 (111B 5562) folgenden
Bescheid erteilt:
1. Nach dem Wortlaut der Verordnung vom 16. Juli 1927
unterliegen ihr die namentlich bezeichneten Anlagen nur in—
seweit, als sie zur Großeisenindustrie gehören. Der Begriff
„Großeisenindustrie“ im Sinne der Verordnung ist m. E. der
gleiche wie in der Bekanntmachung betr. den Betrieb der An⸗
lagen der Großeisenindustrie vom 19. Dezember 1908/4. Mai
1914. Die in der damaligen Bekanntmachung und, Wagehen
bon den Hochofenwerken setzt in den Nummern 1bis 5 der
Verordnung bezeichneten Anlagen werden üblicherweise unter
den Begriff der Großeisenindustrie zusammengefaßt.
Für alle älteren Anlagen wird hiernach in der Unter—
stellung unter die vorerwähnte, bis zum Jahre 1920 in Kraft