Metadata: Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

Die Bewertung. 
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einer fremden Firma bezogen, so könnte dieser Betrag, der die Herstellungs 
kosten der eigenen Gießerei noch übersteigen würde, voll in die Inventur 
eingesetzt werden. 
Auch müßte z. B. der während des Jahres von der Kraftzentrale den 
Betrieben berechnete elektrische Strom, dessen Selbstkostenbetrag durch 
die Abschreibungen wesentlich beinflußt wird, in Beträge für Abschrei 
bungen und andere Erzeugungskosten zerlegt werden, damit der Anteil, 
der mit den Betriebsunkosten auf die Herstellungskosten der Bestände 
zugeschlagen wird, zurückgerechnet werden kann. Daß dieses Rechen 
exempel nicht leicht zu lösen sein würde, will ich nur beiläufig er 
wähnen. 
Hätte der Fabrikant die Betriebskraft nicht im eigenen Betriebe er 
zeugt, sondern von einem fremden Kraftwerk zu einem weit höheren Preis 
bezogen, so würde er dagegen den vollen Betrag in seine Betriebsunkosten 
einrechnen und folglich auch die Fabrikatbestände höher bewerten dürfen. 
Ebenso würde es sich mit der Bewertung mancher anderer Artikel verhalten, 
die ein Fabrikant in seinen eigenen Werkstätten billiger herstellt, als er 
sie von anderer Seite beziehen kann. 
Eine besondere Schwierigkeit würde bei der Bewertung der Inventur 
bestände durch die Ausscheidung der Abschreibungen aus den Herstellungs 
kosten bei den auf Lager befindlichen Maschinen, Werkzeugen und normali 
sierten Maschinenteilen entstehen, wofür die Herstellungskosten einschließ 
lich der Abschreibungen berechnet wurden. Da diese Vorräte teilweise aus 
verschiedenen Jahrgängen stammen, der Prozentsatz, den die Abschrei 
bungen von den produktiven Löhnen ausmachen, aber jedes Jahr ein ver 
schiedener ist, so würde zunächst festgestellt werden müssen, in welchem 
Jahre jedes einzelne Stück fabriziert wurde, was zwar bei den Maschinen 
immerhin noch durchführbar wäre, aber bei den Normalien und Werk 
zeugen unmöglich ist. Eine Berechnung der Herstellungskosten ohne 
Abschreibungen aber würde, wie aus früheren Erläuterungen hervorgeht, 
absolut falsch sein und das Gedeihen eines Unternehmens ernstlich ge 
fährden, zumal die Abschreibungen sich nicht auf alle Fabrikate gleich 
mäßig verteilen. 
Es muß daher ganz unbegreiflich erscheinen, warum der richtig kalku 
lierende Kaufmann, der lt. § 261 des Handelsgesetzbuches seine Erzeugnisse 
mit den „Herstellungskosten“ bewerten darf, dem Begriff „Herstellungs 
kosten“ bei Aufstellung seiner Inventur eine andere Auslegung geben sollte, 
als dieser Begriff nach richtiger und allgemeiner kaufmännischer Auf 
fassung hat. Allerdings gibt es eine, im Handelsgesetzbuch nur für Waren 
mit Marktpreis vorgeschriebene, aber von jedem verständig und vorsichtig 
handelnden Kaufmann beobachtete Grenze, welche bei Bemessung der 
Unkostenzuschläge innezuhalten ist, nämlich die, daß die sich ergehende 
Summe der Herstellungskosten nicht den Nettoverkaufspreis übersteigt, 
welcher nach der Marktlage oder nach abgeschlossenen Lieferungsver 
trägen für die fertigen Produkte erzielt werden kann.
	        
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