Die Bewertung.
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einer fremden Firma bezogen, so könnte dieser Betrag, der die Herstellungs
kosten der eigenen Gießerei noch übersteigen würde, voll in die Inventur
eingesetzt werden.
Auch müßte z. B. der während des Jahres von der Kraftzentrale den
Betrieben berechnete elektrische Strom, dessen Selbstkostenbetrag durch
die Abschreibungen wesentlich beinflußt wird, in Beträge für Abschrei
bungen und andere Erzeugungskosten zerlegt werden, damit der Anteil,
der mit den Betriebsunkosten auf die Herstellungskosten der Bestände
zugeschlagen wird, zurückgerechnet werden kann. Daß dieses Rechen
exempel nicht leicht zu lösen sein würde, will ich nur beiläufig er
wähnen.
Hätte der Fabrikant die Betriebskraft nicht im eigenen Betriebe er
zeugt, sondern von einem fremden Kraftwerk zu einem weit höheren Preis
bezogen, so würde er dagegen den vollen Betrag in seine Betriebsunkosten
einrechnen und folglich auch die Fabrikatbestände höher bewerten dürfen.
Ebenso würde es sich mit der Bewertung mancher anderer Artikel verhalten,
die ein Fabrikant in seinen eigenen Werkstätten billiger herstellt, als er
sie von anderer Seite beziehen kann.
Eine besondere Schwierigkeit würde bei der Bewertung der Inventur
bestände durch die Ausscheidung der Abschreibungen aus den Herstellungs
kosten bei den auf Lager befindlichen Maschinen, Werkzeugen und normali
sierten Maschinenteilen entstehen, wofür die Herstellungskosten einschließ
lich der Abschreibungen berechnet wurden. Da diese Vorräte teilweise aus
verschiedenen Jahrgängen stammen, der Prozentsatz, den die Abschrei
bungen von den produktiven Löhnen ausmachen, aber jedes Jahr ein ver
schiedener ist, so würde zunächst festgestellt werden müssen, in welchem
Jahre jedes einzelne Stück fabriziert wurde, was zwar bei den Maschinen
immerhin noch durchführbar wäre, aber bei den Normalien und Werk
zeugen unmöglich ist. Eine Berechnung der Herstellungskosten ohne
Abschreibungen aber würde, wie aus früheren Erläuterungen hervorgeht,
absolut falsch sein und das Gedeihen eines Unternehmens ernstlich ge
fährden, zumal die Abschreibungen sich nicht auf alle Fabrikate gleich
mäßig verteilen.
Es muß daher ganz unbegreiflich erscheinen, warum der richtig kalku
lierende Kaufmann, der lt. § 261 des Handelsgesetzbuches seine Erzeugnisse
mit den „Herstellungskosten“ bewerten darf, dem Begriff „Herstellungs
kosten“ bei Aufstellung seiner Inventur eine andere Auslegung geben sollte,
als dieser Begriff nach richtiger und allgemeiner kaufmännischer Auf
fassung hat. Allerdings gibt es eine, im Handelsgesetzbuch nur für Waren
mit Marktpreis vorgeschriebene, aber von jedem verständig und vorsichtig
handelnden Kaufmann beobachtete Grenze, welche bei Bemessung der
Unkostenzuschläge innezuhalten ist, nämlich die, daß die sich ergehende
Summe der Herstellungskosten nicht den Nettoverkaufspreis übersteigt,
welcher nach der Marktlage oder nach abgeschlossenen Lieferungsver
trägen für die fertigen Produkte erzielt werden kann.