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Rechtsstellung der Konkursgläubiger. 
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§ 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger. 
Der nach Tilgung der Masseverbindlichkeiten noch übrige Teil 
der Konkursmasse wird unter die Konkursgläubiger ver 
teilt, d. h. unter alle persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit 
der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch 
an den Gemeinschuldner haben. Gb der Anspruch aus dem öffent 
lichen Recht oder dem Privatrecht abgeleitet wird, ist ohne Be 
lang. Ebensowenig kommt in Betracht, ob der Gläubiger In- oder 
Ausländer*) ist; unter Zustimmung des Bundesrats kann durch 
Verordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen 
ausländischen Staat, der die deutschen Gläubiger schlechter stellt 
als seine Staatsangehörigen, sowie die Angehörigen eines solchen 
Staats und deren Rechtsnachfolger ein vergeltungsrecht zur An 
wendung gebracht wird, d. h. daß jener Staat und dessen An 
gehörige und deren Rechtsnachfolger als Konkursgläubiger im 
deutschen Konkursverfahren überhaupt nicht anerkannt oder erst 
nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger berücksich 
tigt werden. 
Betagtes Forderungen gelten für die Verfolgung im Konkurse 
als fällig. Darum bedarf es keiner vorherigen Kündigung bei 
Forderungen, deren Fälligkeit an sich von einer Kündigung ab 
hängt. Ebenso gelten die Ansprüche aus Schuldverschreibungen 
(Obligationen, Pfandbriefen) im Konkurse der Ausstellerin als 
fällig, wenn diese Obligationen auch nach den Ausgabebedingungen 
lediglich auf Grund von Auslosungen heimgezahlt werden sollen. 
Selbst unkündbare Ansprüche werden im Konkurse als fällig be 
handelt. Die Fälligkeit greift aber lediglich insoweit Platz, als 
dies der Zweck der Geltendmachung im Konkurse erfordert. 
Line betagte, unverzinsliche Forderung vermindert sich 
auf den Betrag, welcher mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen 
desselben für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur 
Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt. Die 
unverzinsliche Forderung wird also um den Zwischenzins ge 
kürzt; Zinseszinsen werden hierbei nicht angesetzt. Bezeichnet man 
den Nennbetrag der verzinslichen Forderung mit n und die Zahl 
der Tage von der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit mit t, so 
ist x (d. h. der in dem Konkurs zu berücksichtigende Forderungs 
betrag) bei Zugrundelegung des gesetzlichen Zinsfußes von 4»/o 
1) § 5 KD. 
2 ) § 65 KD.
	        
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