Full text: Documenti ispano-genovesi dell'Archivio di Simancas

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6. Bach. Die Verwaltung des Staatshaushaltes. 
die den Banken zur Verfügung gestellten Summen den Geldverkehr, 
wie dies z. B. in Nordamerika durch Bereitstellung von Edelmetall 
für den Außenhandel geschieht; der Fiskus gewährt der Landwirt 
schaft und den ihr dienenden Kreditinstituten Darlehen usw. Der 
Staatskredit ist ein ununterbrochen wirkender Faktor, welcher stetig 
den Kapitalmarkt beeinflußt. Hierdurch wird der Fiskus zu einem 
der wichtigsten Organe der Volkswirtschaft, ja auf dem Gebiete der 
wirtschaftlichen Tätigkeit zu einem der wichtigsten, einflußreichsten 
Unternehmer. Der Fiskus nimmt — wie Alessio sagt — in der 
wirtschaftlichen Welt des heutigen Großstaates eine zentrische 
Stelle ein. 
In der Organisation des Fiskus lassen sich drei Systeme 
unterscheiden. Das eine ist das französische System, welches über 
haupt das System der meisten größeren Staaten Europas ist und 
dessen Eigentümlichkeit darin besteht, daß der Staat mit wenig 
Ausnahmen seine Einnahmen, Ausgaben, Kreditoperationen und die 
damit verbundenen Funktionen selbst verwaltet. 
Das zweite ist das englische System. Die Eigentümlichkeit 
dieses Systems besteht in der Mitwirkung der englischen Bank, 
welche die staatlichen Einnahmeüberschüsse, die Ausgaben und die 
Staatsschuld verwaltet. 1 ) 
Das dritte System ist das amerikanische, das namentlich die 
Institution des Independent Treasury kennzeichnet, das mit der 
Aufgabe betraut ist, den Geldumlauf regulierend zu beeinflussen. 
Hiermit ist der Staatsschatz in den Valutakampf hineingezogen, da 
er die Pflicht hat, die Zirkulation mit der nötigen Menge von 
Edelmetall, namentlich Gold, zu versehen. 
4. Die Ausübung der Begierungsgewalt erfordert auch auf dem 
Gebiete der Verwaltung des Staatshaushaltes einen ausgedehnten 
Organismus, welcher die erfolgreiche Erledigung der Aufgaben 
sfthert. In primitiven Zeitläuften und auf einzelnen Punkten auch 
bei fortgeschritteneren Zuständen verfügt die Finanzverwaltung ent 
weder im allgemeinen, oder für einzelne Funktionen nicht über 
selbständige Organe; Regel, daß in Ermangelung der Arbeitsteilung 
die finanzielle und sonstige Verwaltung in den Händen derselben 
Organe vereinigt ist. In den Städten des Mittelalters läßt sich 
zuerst die Differenzierung der Finanzorgane beobachten; mit der 
Organisierung der zentralen Staatsverwaltung steigert sich die 
l ) Eine ausführliche Schilderung dieses Systems, siehe Philippovich, Die 
Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung des Staates (Wien 188ö) 
und Schortmann, Die Zentralnotenbanken im Dienste der staatlichen Kasseu- 
verwaltung (Stuttgart 1910).
	        
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