Einkommen. Z
der einen Teil des vorhandenen Holzvorratskapitals abnutzt, macht damit
srühere Ersparnisse flüssig. Während aber ein erspartes Geldkapital aus
dem Einkommen des Sparers abgezweigt und schon einmal der Ein-
kommenbessteuerung unterworfen gewesen ist, ist das bei einem aufgesparten
Holzvorrat nicht der Fall. Es ist also recht und billig, daß hier die Ein-
kommenbesteuerung im Augenblick der Flüssigmachung eintritt.
Eine andere Frage ist die, welcher St e u e r f u ß der Einkommen-
besteuerung zugrunde gelegt werden soll. Im System einer progressiven
Einkommensteuer bedeutet es eine große Härte für den Besteuerten,
wenn Einkommen aus einmaligen Einnahmen in der Forstwirtschaft zu
demselben Steuerfuß besteuert wird wie gleich hohe laufende Erträge.
Gerechtfertigt würde derjenige Steuerfuß sein, der sich ergeben würde, wenn
die einmaligen Einnahmen in der auf Seite 47 angegebenen Weise in
laufende Erträge umgerechnet würden. Die Einkommensteuer muß aber
erhoben werden in demjenigen Zeitpunkte, in dem das Einkommen
fließt; eine Steuer, die vom jährlichen Er t r a g e erhoben werden würde,
ohne Rücksicht darauf, ob dem Besteuerten Geldeinkünfte zufließen, würde
unter Umständen zu unwirtsschaftlichen Hiebsmaßnahmen zwingen. Aus
diesem Grunde ist meines Erachtens die von H. Weber vertretene „Wald-
rentensteuer“1) abzulehnen.
Hält man an dem Grundsatze fest, daß die Einkommensteuer dann
erhoben werden soll, wenn die Einnahme fließt, so kommt man damit
zu der Folgerung, daß eine Einkommensteuer auch dann erhoben werden
muß, wenn ein Teil des aufgesparten, aber noch nicht hiebsreifen Holz-
ertrages im Wege der Anleihe flüssig gemacht wird.
Ein solcher Rechtszustand könnte nur als erwünscht bezeichnet werden,
denn die Härte der Steuererhebung wird fühlbarer sein in dem Augenblick
der Abdeckung der Schuld durch den Holzeinschlag als in dem Augenblick
des Einganges des Darlehnsbetrages. Praktisch wird eine derartige
Regelung allerdings schwerlich durchzusetzen sein.
Das Reichseinkommensteuergesez vom 10. August 1925 hat im § 59
der Forderung, einmalige Einkünfte aus der Forstwirtschaft gesondert zu
behandeln, Rechnung getragen. Die dort getroffene Regelung mag aus
steuertechnischen Gründen notwendig gewesen sein, sie ist aber vom
theoretishen Standpunkte aus nichts weniger als einwandfrei. Auf
Antrag des Steuerpflichtigen wird die Steuer für außerordentliche Wald-
!) Vgl. H. Weber, Zur forstlichen Einkommensteuer, in der forstl.
Wochenschr. Silva 1925, Nr. 1,. S. .