Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

29 
Durch cine innerhalb des Versicherungsjahres eintretende Verrin 
gerung des versicherten Viehstandes oder dessen Werthes erlangt der 
Versicherte keinen Anspruch auf theilweiscn Erlaß oder Rückzahlung 
der Prämie. 
Bei Versicherung auf längere Zeit kann die Versicherungssumme 
nach Ablauf jedes Versicherungsjahres dem Viehstandc entsprechend 
ermäßigt werden, die Umschreibung der Police ist aber 14 Tage vor 
Ablauf jedes Versicherungsjahres nachzusuchen, andernfalls bleibt die 
letzte Versicherungssumme in Kraft. 
Die für Aenderung oder Nachversicherung zu leistenden Zah 
lungen werden von der Direktion bei Ausfertigung der Policennach 
träge berechnet und sind erst gegen Aushändigung derselben zu 
entrichten. 
§. 17. 
Im Falle des Ueberganges eines versicherten Viehstandcs an 
einen andern Besitzer geht die Versicherung nur mit Genehmigung 
der Direktion auf denselben über. Der bisherige Besitzer bleibt im 
Falle der nicht erfolgten Genehmigung für alle Verpflichtungen aus 
dem Versicherungs-Verträge bis zum Ablauf der Versicherungszeit resp. 
des laufenden Rechnungsjahres verhaftet. 
Diese Bestimmung erscheint nur gerechtfertigt, wenn von dem frü 
heren Besitzer Ratenzahlungen zu leisten waren, von denen nach dem 
Wechsel der Besitzer noch einige ausstehen. — Hat aber der alte Be 
sitzer die Prämie im Voraus für das lausende Versicherungsjahr be 
zahlt und tritt mit dem Wechsel der Besitzer die Entschädigungspflicht 
der Gesellschaft außer Kraft, so erscheint die Rückzahlung deS Theils 
der noch nicht verdienten Prämie gerechtfertigt. Wenn der neue Be 
sitzer in den Vertrag des früheren ohne Erhöhung der Versicherungs 
summe eintritt, so sind höchstens die Umschreibegebühren nachzuzahlen. 
Die Versicherung bleibt in Kraft, wenn dieselbe ungetheilt auf 
Erben , welche die Verbindlichkeit des Erblassers zu erfüllen haben, 
übergeht. 
Beim Centralviehversicherungsvcreine erlischt die Versicherung, 
wenn nicht auf den gemeinschaftlichen Antrag des bisherigen und 
des neuen Besitzers eine neue Police ausgefertigt wird. 
Wenn aus einem versicherten Viehstande Thiere ein und der 
selben Gattung eine gemeinsame Stallung oder Weide mit bei der 
selben Gesellschaft nicht versichertem Vieh erhalten, so tritt die Ent 
schädigungspflicht der Gesellschaft bis nach eingeholter Genehmigung 
außer Kraft. 
e. Miegenheiten bei Verlängerung der Versicherung. 
§. 18. 
Die Versicherung gilt vom Tage des Ablaufs der Police resp. Pro 
longation auf eine gleiche Zeit verlängert, wenn nicht drei Wochen 
(bei der Norddeutschen Viehversicherungsbank 4 Wochen) vor demselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.