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Zweiter Teil. Lande!. VII. Der Betrieb des Landels.
im Jahre 1409 die Lanseaten nach Antwerpen zog, war es ebenfalls eine der Frei
heiten, die er ihnen zugestand, daß die Kaufleute geraubte oder schiffbrüchige Güter
jederzeit sollten zurückfordern können, wenn sie mit Lilfe ihrer Marken ihr Eigentum
begründen konnten.
Daß diesem Grundsätze nachgelebt und in praxi versucht wurde, mit Lilfe der
Landelsmarken verlorene oder geraubte Güter zu ihren Eigentümern zurückzubringen,
erweisen viele Beispiele. Als zwei Breslauer Kaufleute im Jahre 1360 bei Lelsingborg
schiffbrüchig geworden waren und Breslau sich für die Wiedererlangung der Güter
in Danzig interessierte, ist das Zeichen, mit dem die Tuchballen versehen gewesen waren,
im Briefe abgebildet. Ebenso gibt am Ausgange des 14. Jahrhunderts der Rat von
Lerford, als er den Rat von Lübeck um seine Vermittelung angeht inbezug auf Güter,
die, nach Lübeck bestimmt, unterwegs mit Arrest belegt worden waren, des „Zuckes
marine" an. Der Rat von Brügge, der im Jahre 1369 die Stadt Lübeck von
Gewalttaten benachrichtigt, die die Lübecker gegen seine Bürger auf der See verübt
hätten, unterläßt nicht, da er um die Unterstützung bei Verhandlungen über die Leraus-
gabe der Güter bittet, das Zeichen, mit dem sie gemerkt waren, mitzuteilen. Das
gleiche zeigt sich in einem Briefwechsel zwischen Greifswald und Lübeck. Offenbar
hatten derartige Schreiben auch zugleich den Zweck, das Recht des betreffenden Kauf
mannes an dem fraglichen Zeichen offiziell zu erweisen.
Inter diesen Amständen wird es erklärlich, daß kein Kaufmann versäumte, ein
Zeichen auf seinem Gute anzubringen, das aber in der Regel auf der Verpackung, nicht
auf dem Gegenstände selbst vermerkt wurde. In manchen Fällen schloß ja übrigens
die Natur der Ware es aus, daß ein Zeichen an ihr angebracht wurde. Die Werke
des 16. Jahrhunderts über die Buchhaltungskunst setzen denn auch alle voraus, daß
der Kaufmann ein Zeichen führe. Indes Pflegte man mit der Marke nicht nur die
Waren zu zeichnen, sondern man bediente sich ihrer zugleich in Arkunden, in Briefen
und Äandelsbüchern. Der Inhaber der Marke identifizierte sich also gewissermaßen
mit ihr. Obwohl er den Brief mit seinem Namen zu unterzeichnen pflegte, hielt er
es für zweckmäßig, seine Marke hinzuzufügen, damit allen die Zusammengehörigkeit
derselben mit ihm klar würde.
Lierbei unterschied man Marken, die der einzelne für sich persönlich führte, und
Marken, die er als Mitglied einer Landelsgesellschaft führte. Man könnte dafür die
Ausdrücke Privatmarke und Sozietätsmarke gebrauchen.
Offenbar bestand die Gewohnheit, die Landelsbücher mit der einmal gewählten
Privatmarke zu bezeichnen, deren man sich, so oft es nötig erschien, bei der Versendung
der Waren bediente. Im übrigen wurde bei jeden, Geschäft, das inan einging, im
Landelsbuch die Marke desjenigen hineingezeichnet, mit dem man gemeinsam oder für
dessen Rechnung man etwas übernahm. Für ein länger andauerndes Sozietäts
verhältnis aber stellte man eine besondere Marke auf, die zweifellos alle von der
Gesellschaft vertriebenen Waren kenntlich gemacht haben wird, und die man auch in
einigen der von der Gesellschaft sprechenden Arkunden anzubringen pflegte.
Wie weit Vorkehrungen zur Anerkennung dieser Zeichen im Verkehr getroffen
worden waren, ob man in Brügge oder Lübeck damals schon Register über die Zeichen
hielt, entzieht sich unserer Kenntnis. Es wäre schließlich nicht undenkbar, daß in Brügge,
wo des „kopmans boyck", des „copmans register" usw. oft erwähnt werden, auch
Landelsmarken der Aufzeichnung für würdig erachtet worden wären.
Die Entwickelung der Landelsmarken aus den Lausmarken wird wohl richttg
sein. Dabei ist es immerhin bemerkenswert, daß die bei uns auftretenden Zeichen an
ein Wappenschild anzuschließen scheinen. Die gradlinige Figur lehnt sich an das Schild
an, und innerhalb desselben finden sich abermals Striche. Ansere Marken haben dem
nach Ähnlichkeit mit den italienischen, speziell florentinischen, wie sie Lästig dankens-