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FÜNFTER TEIL
KAPITEL II
SPRUCHBEHÖRDEN
S 1. — Arten und Einteilung der Systeme der Spruchbehörden
Die Entscheidung über Streitsachen aus der Krankenversi-
»herung kann den, ordentlichen. Gerichten oder besonderen Gerich-
;en (Schiedsrichtern, Schiedsgerichten und Versicherungsgerichten)
übertragen werden, oder es kann hierfür ein gemischtes System
singeführt werden, das zugleich die ordentlichen Gerichte und
Schiedsgerichte umfasst.
In dem neuzeitlichen System der Sozialversicherung im all-
gemeinen und der Krankenversicherung im besonderen ist das
Eingreifen der ordentlichen Gerichte beschränkt. Trotz der
Sicherheiten, die diese Gerichte bieten, hat es doch fast in allen
Ländern der Gesetzgeber vorgezogen, besondere Spruchbehörden
ainzuführen, die lediglich in Streitsachen aus der Sozialver-
sicherung erkennen : Schiedsgerichte oder Versicherungsgerichte.
Schiedsgerichte können durch die Parteien bestellt werden.
Diese schliessen aus eigenem Antrieb und nach ihrem Ermessen
einen Schiedsvertrag, wonach sie die Entscheidung ihrer Streitig-
keiten einem Schiedsgericht übertragen. Das Gesetz überlässt
es entweder den Parteien, ihren Streit vor einen von ihm von
vornherein bestimmten Schiedsrichter oder ein von ihm bestimm-
tes Schiedsgericht zu bringen, oder es legt den Parteien die Pflicht
auf, ein schiedsrichterliches Verfahren einzuschlagen, indem
ihnen ganz oder in beschränktem Umfang die Wahl der Schieds-
tichter überlassen ist.
Diese besonderen Schiedsgerichte gewährleisten ein schnelles
Verfahren, sowohl infolge ihrer praktischen Kenntnisse der
Fragen, die in gewissen Streitfällen auftauchen — insbesondere,
wenn, es sich um die Versicherungsleistungen handelt —, als auch
ım Hinblick auf die Mitwirkung von Vertretern der Beteiligten.
Anderseits hat, wie es scheint, in mehreren Ländern die Erfahrung
zelehrt, dass die Nichtzuziehung von Berufsrichtern, der häufige
Wechsel der Schiedsrichter und die Unzulässiekeit des Rechts-