S).. Die Einstellung eines Angestellten darf nicht von seiner politischen,
nilitärischen, konfesfionellen oder gewerkschaftlichen Betätigung, von der
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem politischen, konfessfionellen oder
eruflichen Verein oder einem militärischen Berband abhängig gemacht werden.
(6) 2. Die Einstellung eines Angestellten darf nicht von der Zugehörigkeit
zu einem bestimmten Geschlecht abhängig gemacht werden.
(7) 3. Von der Einstellung der unter diesen Rahmenvertrag fallenden
nge steusten ist der gesetzlichen Vertretung der Angestelltenfchaft! Keuntuis
u geben.
(8) 4. Gegen jede nicht den Richtlinien iff. 13) entsprechende Ein⸗
tellung, von der der gesetzlichen Vertretung der Angestelltenschaft gemaß Ziff. 3
Zenntnis gegeben ist, kann die Vertretung innerhalbes Tagen Einspruch erheben.
Die Gründe für den Einspruch und die Beweisunterlagen sind in den Ver—
)andlungen mit der Werksleitung vorzubringen. Zur Prüfung, ob die Ein—
tellung den vereinbarten Richtlinien entspricht, beftimmt die gesetzliche Ver—⸗
retung der Angestelltenschaft aus ihrer Mitte eine Vertrauensperfon und
ꝛinen Stellvertreter für den Fall ihrer Behinderung. Die Vertrauensperson
und ihr Stellvertreter sollen mindestens 25 Jaͤhré alt und mindestens zwei Jahre
in demselben Betriebe tätig sein oder bei kürzerem Bestehen der Firma feit
hrer Gründung dem Betriebe angehören. Sie sind verpflichtet, über die bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ihnen von der Betriebsleitung gemachten
Angaben Stillschweigen zu bewahren. Verletzt die Vertrauensperson diese
Pflicht oder mißbraucht sie ihr Amt in anderer Weise, so kann die Betriebs
eitung die Bestellung einer anderen Vertrauensperson verlangen.
83.
Arbeitszeit.
(9) 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
eträgt 48 Stunden.
(10) Für Angestellte, die im Betriebe dauernd unmittelbar oder mittelbar
nit der Arbeiterschaft zu verkehren haben, gilt, soweit es erforderlich ist, die
gleiche Arbeitszeit wie für die Arbeiter.
(11) 2. An gewöhnlichen Sonnabenden findet der Arbeitsschluß um
2 Uhr, an den Tagen vor Weihnachten, Oftern, Pfingsten und Neujahr bereits
um 1 Uhr statt. Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, kann die
e isleisume im Benehmen mit der Anaestelltenvertretung hiervon ab—
weichen.
17) 3. Für die nicht unter Ziffer 1 Abs. 2 fallenden Angestellten kann die
Geschäftsleitung, wenn es die besonderen wirtschaftlichen Bedürfniffe des
Unternehmens erfordern, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Be—
nehmen mit der Angestelltenvertretung allgemein bis auf 54 Stunden wöchentlich
ausdehnen. In Unternehmungen mit ciner regelmäßigen Arbeitszeit unter
54 Stunden in der Woche kann die Geschäftsleitung im Einzelfall Mehrarbeit
bis zu 54 Stunden in der Woche anordnen. Darüber hinaus kann sie für einzelne
Angestellte und im Benehmen mit der Angestelltenvertretung für ganze Ab
teilungen Mehrarbeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen (88 3 und 4, jedoch
unbeschadet 8 10 der Arbeitszeitverordnung) anordnen.
(13) 4.) Dauernde Mehrarbeit über die betriebliche, normale Arbeits-
zeit hinaus, ist entsprechend der Tätigkeit bei Bemessung der Bezüge zu berück.
ächtigen. Dauernde Mehrarbeit im Sinne dieser Bestimmung ist solche Mehr-
EGeündert durch Veéreinbarung vom I7. Mai 1927 auf Crund des Arbeitsveitnotgesetaes.
Mrlãuterungen ↄu &3 Abs. IS und (14) gemũißß Vereinbarung vom 31. August 1927.
Bei Absechiuß der Vereinbarung vom I7. M3 IOαν αν α darũber einig. dafst
als „betriebliche normale Arheitseit““ atne Mochenarbeitsseit von A6 Stunden gelten hat.
Einzeliberstunden mit IsOs des Monadtsgehalltes ↄuzüglien eines Zuschlages von 80 0, abzugelten sind unid
lie Abgeltung pn dauernder Moehrurbeit auf der Grundlage von mindestens IIMbDD des Monais gehalts für
iecde geleistete Uherstunde ↄ2u erfolgen hat.
Bisherise gunstixere Mehrarheilsbexahlung wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.