Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Ablehnung des 83 in toto entschieden haben, so werden 
wir bei ihnen immer auf klare logische Gründe und 
Sedankengange stoßen. Schon zu Anfang sagte ich ja, 
daß die Ablehnung des ganzen 83 viel konsequenter 
ist, als die alleinige Ablehnung seines Abs. Il. Aber trotz 
dieser gewissen Schlüssigkeit der Argumente! vermißt 
man stets, um mit Radbruch zu reden: die Einfühlung 
in den „Sinngehalt sozialer Lebenstatsachen.“ 
So meint Schirrmeister?, &83 erscheine unnatürlich, 
und fährt wörtlich fort: „Meiner Ansicht nach lassen 
sich für diese Abnormität — unter Berücksichtigung des 
ganzen Charakters des neuen 36B's juristische Gründe 
nicht geltend machen. Es können nur historische und poli⸗ 
tische Gründe gewesen sein, die den Gesetzgeber zu dieser 
Ausnahme veranlaßten“. In diesem Satz, der in der Spe⸗ 
zialliteratur zu ð3 vielfach unkritisch wiederholt wurde, 
ist ein bewußter Verzicht auf das Studium der soziologi⸗ 
schen Gegebenheiten ausgesprochen. Schirrmeister stellte 
sich damit auf einen naturrechtlichen Boden, von dem 
us er das Recht als etwas absolutes, aus sich heraus 
VPerstãndliches. Allgültiges ansieht. Nur so ist es erklär⸗ 
lich, daß er unterscheiden kann zwischen dem, was er 
„juristische* und dem Anderen, was er „politische“ 
Srüunude nennt. Diese ganze Unterscheidung ist unmoöglich. 
Das Recht schwebt nicht beziehungslos über den polis 
tischen und historischen Gegebenheiten und Normen. 
„Stoff des Rechts ist die mittels sozialer Begriffe vor⸗ 
geformte Gegebenheits“. 
Die Motive, die gem gegenüber Stadthagen zu seiner 
ablehnenden Stellung zu 83 führten, waren sein indi⸗ 
Pgl. Ritter in Arch. f. bürg. Recht, Bd. 20 S.2091 sowie Müller⸗ 
Erzbach, Lehrb. S. 60. 
2 G. Schirrmeister a. a. O. S. 431. 
So G. Radbruch a. a. O. S. 349, uud R. Stammler, Die Lehre 
bom richtigen Recht S. 233 sagt: „Es gibt keine Lebensverhälts 
nifse, gie nicht unter der Bedingung von Normen des Ver⸗ 
haltens liegen.“
	        
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