eigenen auch einmal fremde Milch mitverbutterte, nach
Art. 271 unter Handelsrecht fiel, denn nun war die
Ware nicht mehr „urproduziert“, sondern „angeschafft“.
Man begrüßte den Tag, da durch das Erscheinen
des BGEB. dem 66GB. diese vikarierende Rolle abge-
nommen wurde?.
Aber jenes Ausstrahlen des handelsrechts über den
handelsstand heraus findet in begrenztem Maße heute
noch statt, so z. B. in Wechselsachen, die nach 895 GVG.
zu den handelssachen gezählt werden.
Wenn wir nun also im hinblick auf das Sonder⸗
wesen der Lande und Forstwirtschaft vom handelsstand
im Rechtssinne sprechen wollen, so müssen wir gleich
zu Anfang dem Einwande begegnen, daß es ein
Wesen“, ein Charakteristikum der Hhandelssphãre gar
nicht gabe. Schon der Aaufmannsbegriff ist heute so
eklektisch aufgebaut, daß man Mühe hat, das geistige
Band zu entdecken, das die Teile zusammenhalt. So
scheint unser d 3 den Raufmannsbegriff lediglich durch
eine willkürliche Subtraktion einengen zu wollen. Und
uberdies ist es nötig, sich von dem landläufigen Be—
griff des handeltreibens völlig frei zu machen. Rund—
funk-a, Trausports, Theaterunternehmen, oder Auskunfts⸗
büros „handeln“ nicht und dennoch können sie dem
Raufmanusstande angehören.
Die Geschichte kann uns einen Schlüssel zum Ver—
standnis der Sache bieten. Freilich kann sie uns nie—
mals das Wesen unseres heutigen handelsstandes er—
schließen, denn sie bietet uns stets einfachere Zusammen⸗
hänge, als wie wir sie heute vor uns sehens.
So Gareis; Juchsenberger. Das ADhGB. S. sol, Anm. 11.
Denkschrift zum 6GB. (Gahnz Mugdan S. 180.
Wenu 3. B. Dernburg 1807 noch sagen konnte Preuß. Privatr.
vd. ũ. S: Unter Handel aber ist zu verstehen die Tatigkeit,
weiche die Dermittlung des Umsatzes zwischen Produzenten
na Konsumenten zum Zweck hat“, so können wir damit
aichts anfangen. Aber noch Brandstatter a. a. O. wiederholt
diefen Gedanken unkritisch.