Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

eigenen auch einmal fremde Milch mitverbutterte, nach 
Art. 271 unter Handelsrecht fiel, denn nun war die 
Ware nicht mehr „urproduziert“, sondern „angeschafft“. 
Man begrüßte den Tag, da durch das Erscheinen 
des BGEB. dem 66GB. diese vikarierende Rolle abge- 
nommen wurde?. 
Aber jenes Ausstrahlen des handelsrechts über den 
handelsstand heraus findet in begrenztem Maße heute 
noch statt, so z. B. in Wechselsachen, die nach 895 GVG. 
zu den handelssachen gezählt werden. 
Wenn wir nun also im hinblick auf das Sonder⸗ 
wesen der Lande und Forstwirtschaft vom handelsstand 
im Rechtssinne sprechen wollen, so müssen wir gleich 
zu Anfang dem Einwande begegnen, daß es ein 
Wesen“, ein Charakteristikum der Hhandelssphãre gar 
nicht gabe. Schon der Aaufmannsbegriff ist heute so 
eklektisch aufgebaut, daß man Mühe hat, das geistige 
Band zu entdecken, das die Teile zusammenhalt. So 
scheint unser d 3 den Raufmannsbegriff lediglich durch 
eine willkürliche Subtraktion einengen zu wollen. Und 
uberdies ist es nötig, sich von dem landläufigen Be— 
griff des handeltreibens völlig frei zu machen. Rund— 
funk-a, Trausports, Theaterunternehmen, oder Auskunfts⸗ 
büros „handeln“ nicht und dennoch können sie dem 
Raufmanusstande angehören. 
Die Geschichte kann uns einen Schlüssel zum Ver— 
standnis der Sache bieten. Freilich kann sie uns nie— 
mals das Wesen unseres heutigen handelsstandes er— 
schließen, denn sie bietet uns stets einfachere Zusammen⸗ 
hänge, als wie wir sie heute vor uns sehens. 
So Gareis; Juchsenberger. Das ADhGB. S. sol, Anm. 11. 
Denkschrift zum 6GB. (Gahnz Mugdan S. 180. 
Wenu 3. B. Dernburg 1807 noch sagen konnte Preuß. Privatr. 
vd. ũ. S: Unter Handel aber ist zu verstehen die Tatigkeit, 
weiche die Dermittlung des Umsatzes zwischen Produzenten 
na Konsumenten zum Zweck hat“, so können wir damit 
aichts anfangen. Aber noch Brandstatter a. a. O. wiederholt 
diefen Gedanken unkritisch.
	        
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