wieder im Sinn der nationalen JIdee gewirkt, indem
sie die regional herrschende Rechtsüberzeugung dem
künstlich aufgepfropften römischen Recht entgegenge⸗
setzt haben, soweit es ihren Bedürfnissen nicht ange⸗
messen war.
So spielt das Handelsrecht in der Rechtsentwicklung
eine eigentümliche korrigierende Kolle. indem es erst
dem deutschrechtlichen überalterten Jormalismus und
sodann der Fremdheit und scholastischen Weltferne des
römischebyzantinischen Rechtes die Wage hielt.
Das Handelsrecht in seiner fortschrittlichen Jugend⸗
lichkeit wurde vielfach als Wegweiser, als herold des
abrigen Privatrechts bezeichnet!.
Dies legte den Gedanken nahe. daß die Spanne
zwischen dem voranschreitenden Handelsrecht und dem
bürgerlichen Recht, die man in der Geschichte beob⸗
achten kann, lediglich auf einem steten Peraltetsein des
Letzteren beruhe, daß also m. a. W. das bürgerliche
Recht nur dem handelsrecht einmal nachzurücken
brauche, um jenen Dualismus zwischen handelsrecht
und bürgerlichem Recht ein für alle mal zu beseitigen?.
Der allmahlich sich vollziehende Abbau der stãndischen
Bliederung kam diesem Gedanken entgegen, und man
deutete die Existenz des Handelsrechts als Sonderrecht,
lediglich als eine historische Erscheinung, die über kurz
oder lang aufhören müsses. Gerade bei Abfassung des
3 wurde dieser Dualismus, dieses „Entwedersoder“
besonders störend empfunden.
Pgl. Riesser, Der Einfluß handelsrechtlicher Ideen auf den
Eaiwurf eines BGB. Stuttgart 1894, 8. 38 ff.
So W. Endemann, Das deutsche Handelsrecht, 3. Aufl.. —A
and Dernburg. Preuß. Privatr., 5. Nufl., S. 9. Auch Artur
sußbaum behanäelte dieses Problem in seinem Aufsatz: Die
Auflosung des handelsrechtsbegriffes“ la. a. O.).
zIn der Schweiz besteht eine gewisse formelle VPerschmelzung
bon Hhandels; und Privatrecht; sie ist aber praktisch durch
ahllose Sondervorschriften wieder ilusorisch gemacht und wird
berdies stark angeseindet. So Wieland. Handelsrecht, S. 40.