Aber ist die Existenz des Handelsrechts als solches
von dem Vorhandensein von Standen im alten Sinn
abhängig? Wenn wir heute unseren 802 6B. an⸗
sehen, so beobachten wir, daß nur noch sehr schwach
und farblos die Fiktion festgehalten ist, als ob es noch
Stande gabe. Das Kriterium, „nach Art und Umfang
eine kaufmännische Einrichtung erfordern“, drückt dies
aus. Wenn wir uns aber klar machen, daß auf dem
Gebiete der Lande und Forstwirtschaft dieses Merkmal
»Art und Umfang“ so schwach ist, daß es niemals
imstande ist, diese Unternehmungen unter das KRauf-⸗
mannsrecht zu bringen, so verstärkt dies jenen Eindruck.
Dies Alles kann uns aber nicht darüber hinweg—
täuschen, daß der Grundgedanke alles Ständischen
eine unausrottbare soziologische Tatsache ist. Freilich
nicht im Sinne des Ständestaates, aber im Sinne einer
Polarität im Gemeinwesen zwischen vorwãrtsdrãngen⸗
dem und retardierendem Element. Und dieses not⸗
wendige Gegeneinander der Grundeinstellungen, aus
dem der Staat als Synthese hervorgeht und lebt,
drojiziert sich auch in die Rechtsordnung.
So spielt das handelsrecht eine balanzierende Rolle.
Die Stabilität der Rechtseutwicklung ist nur dadurch
gewährleistet, daß das Leitseil, an dem das handels-
recht das übrige Privatrecht hinter sich herzieht, stets
traff gespannt bleibt. Es ist äie gesetzgeberifche Weiss
heit des &8, daß jene Polarität in ihm anerkannt
und gewahrt ist.
heck in seinem viel zitierten und historisch sehr
gründlichen Vortrag: „Weshalb besteht ein von dem
— ——
Diese Vorstellung war gerainge — —
sehr lebendig enn auch in der Abwandlung in einen Er—
Lerbsstandestaat, vgl. von Buchka im Plenum Hahn⸗ Mugdan
. Norvng dehr. don Bet in seiner tiefschurfenaen rben
der berufsstandische Gedauke (a. a. G) prophezeit gem Stange⸗
gedanken sogar eine veu⸗ Auferstehung als he aus der
Asche des Naffengedaneas (vgl. daselbst 8. 1 ff.).