Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

bürgerlichen Rechte gesondertes Handelsprivatrecht?“ 
stellt die Beantwortung dieser Frage auf die objektive 
Artung jener Geschafte ab, für die das handelsrecht 
gilt. Das Handelsrecht, so sagt er, hat den Zweck, 
den Massenbetrieb zu ermöglichen. Aber ich hege 
doch Zweifel, ob dieses Objektive — mag man es nun 
Massenbetrieb nennen oder sonstwie — das letzlich Aus⸗ 
schlaggebende ist. Ich meine, das Entscheidende liegt 
im Subjektiven. Das pfychologische Geartetsein eines 
bestimmten Menschentypus, nicht das Geartetsein der 
Geschafte, die er schließt, ist die Tatsache, aus der das 
Hhandelsrecht seine Existenzberechtigung herleitet. Wir 
müssen uns freilich hier hüten, nur um Worte zu 
streiten, denn das Charakteristische der vom handels⸗ 
recht ergriffenen Sphäre (bestimmt geartete Geschafte 
und bestimmt geartete Menschen) bedingen sich im 
Großen und Ganzen gegenseitig. Wenn wir in die 
Geschichte zurückblicken, so verschmelzen sich diese ob⸗ 
jektiven mit den subjektiven Merkmalen immer mehr 
and stellen sich nur noch als verschiedene Blickpunkte 
ein und derselben Sache dar?. Dies lag ja im Wesen 
der standisch⸗mittelalterlichen Gebundenheit und findet 
seinen drastischen Ausdruck in dem Wort: Schuster 
bleib bei deinem Leisten. 
Aber unsere Aufgabe ist eine rein aktuelle: die sinn⸗ 
volle Deutung des 3 h66B. hier könuen wir uns 
der Unterscheidung zwischen Kriterien der handels- 
geschäfte und der das Handelsrecht tragenden Menschen 
schlechthin nicht entschlagen. 
Dies soll gerade die kritische Betrachtung Heck'sꝰ zeigen. 
Axrch. f. Ziv Prax. Bd. 02, 8. 439 ff. 
Wenn z. B. Duringer Hachenburg hervorhebt, daß beim handels⸗ 
mann die frennung zwischen privater und geschaftlicher Sphare 
eine viel einschneidendere Jei, wie beim Privatmann, so tragt 
adieser Gedauke auch jenes Janusgesicht. Er kaun besagen, 
gdies lage in der, Ratur des Geschästs oder auch ebensogut in 
der Natur des Menschen. 
Arech. f. Ziv.«Prax. Bd. 02, S. 439 ff.
	        
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