bürgerlichen Rechte gesondertes Handelsprivatrecht?“
stellt die Beantwortung dieser Frage auf die objektive
Artung jener Geschafte ab, für die das handelsrecht
gilt. Das Handelsrecht, so sagt er, hat den Zweck,
den Massenbetrieb zu ermöglichen. Aber ich hege
doch Zweifel, ob dieses Objektive — mag man es nun
Massenbetrieb nennen oder sonstwie — das letzlich Aus⸗
schlaggebende ist. Ich meine, das Entscheidende liegt
im Subjektiven. Das pfychologische Geartetsein eines
bestimmten Menschentypus, nicht das Geartetsein der
Geschafte, die er schließt, ist die Tatsache, aus der das
Hhandelsrecht seine Existenzberechtigung herleitet. Wir
müssen uns freilich hier hüten, nur um Worte zu
streiten, denn das Charakteristische der vom handels⸗
recht ergriffenen Sphäre (bestimmt geartete Geschafte
und bestimmt geartete Menschen) bedingen sich im
Großen und Ganzen gegenseitig. Wenn wir in die
Geschichte zurückblicken, so verschmelzen sich diese ob⸗
jektiven mit den subjektiven Merkmalen immer mehr
and stellen sich nur noch als verschiedene Blickpunkte
ein und derselben Sache dar?. Dies lag ja im Wesen
der standisch⸗mittelalterlichen Gebundenheit und findet
seinen drastischen Ausdruck in dem Wort: Schuster
bleib bei deinem Leisten.
Aber unsere Aufgabe ist eine rein aktuelle: die sinn⸗
volle Deutung des 3 h66B. hier könuen wir uns
der Unterscheidung zwischen Kriterien der handels-
geschäfte und der das Handelsrecht tragenden Menschen
schlechthin nicht entschlagen.
Dies soll gerade die kritische Betrachtung Heck'sꝰ zeigen.
Axrch. f. Ziv Prax. Bd. 02, 8. 439 ff.
Wenn z. B. Duringer Hachenburg hervorhebt, daß beim handels⸗
mann die frennung zwischen privater und geschaftlicher Sphare
eine viel einschneidendere Jei, wie beim Privatmann, so tragt
adieser Gedauke auch jenes Janusgesicht. Er kaun besagen,
gdies lage in der, Ratur des Geschästs oder auch ebensogut in
der Natur des Menschen.
Arech. f. Ziv.«Prax. Bd. 02, S. 439 ff.