heck hat insofern schon recht, als er sagt, man könne
dem Menschen, der einen Massenbetrieb führt, auch
bessere Rechtskenntnisse und ein mehr rechenhaftes
Denken zutrauen und zumuten.
Das ist richtigs. Aber der Gesetzgeber muß auch
beachten und hat stets beachtet, ob bestimmte Kreise
des konkreten Wirtschaftslebens Rechtskenntnisse haben
und ob sie rechenhaft denken können. Dann kann er
ihnen auch das schneidigere handelsrecht zumuten.
Das handelsrecht gleicht einem Pferde, das den fort⸗
trägt, der es zu reiten versteht. Der Unkundige geht
sicherer zu Fuß. Wir sind hier gewöhnt, zu auf—
klärerisch; individualistisch zu denken. Tatsache ist, daß
gewisse Kreise selbst die ‚massenhaftesten“ Geschäfte in
unhandelsmaßiger Weise abschließen, einfach, weil sie
aus ihrem Milieu nicht herauskönnen. Sie tun dies
zu ihrem Schaden, aber aus beachtlichen Gründen, die
im Irrationalen liegen.
In solcher Situation kann der Gesetzgeber zwei
Wege wählen. Entweder er respektiert diese sozio—
logische Tatsache, oder aber er versucht, die handels⸗
feindlichen Kreise durch Zwaug zum handelsrecht zu
erziehen und erst reif zu machen. Was nun unseren
83 betrifft, so hat der Gesetzgeber den ersteren Weg
vorgezogen.
Er ist damit dem überlieferten Entwicklungsgang
des Handelsrechts treu geblieben. Hätte das neue
56GB. es gewagt. die Lande und Forstwirtschaft dem
Wenn Heck auf diese objektiven Kriterien des handelsmäßigen
das Hhauptgewicht iegt. so folgt er damit einer vielfach aus—
etretenen Spur. Aus diesem Grunde möge es miür erlaubt
a anderen Arbeiten über jenes Probslem weniger Be—e—
achtung zu schenken, so z. B. G. Cohn, Warum hat und braucht
der Handel ein besonderes Recht?, Heidelberg 1888, denn alie
streiten nur über die beste Ausdrucksweise für das, was sie
alle mehr oder weniger gieichartig als charakteristisch empfinden.
Am umsassendsten und schon eiwas ins Soziologische hinein⸗
pielend ist die Behandlung der Frage in Ehreubergs Hand—
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