Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

meist so ausgelegt, als müsse sich der Großbetrieb in 
solchen Jormen vollziehen. 
Der Satz sagt aber nur „vollzieht“! und damit birgt 
er zwischen den Zeilen, wie ich gestehe, das Wesentliche, 
worauf es ankommt. Ob dieser Sinn, zwischen den 
Zeilen beabsichtigt ist, oder ob er bloß aus Versehen 
mit hineingeschlüpft ist, wage ich nicht zu entscheiden, 
vermute aber Letzteres. Doch gehen wir auf die Ple— 
narberatung zurück. Doch konzentrierte sich die De— 
batte vornehmlich um einen anschaulichen Einzelpunkt, 
der aber wohl in gewissem Sinn als ein pars pro toto 
gelten darf, und das ist der Punkt: Buchführung. So 
war Lenzmann? der Ansicht, daß ein Buchführungszwang 
für die Lande und Forstwirtschaft überflüssig sei. Er 
begründet dies mit den oben in anderem Zusammenhang 
erwähnten Worten: „Der Landwirt, der nur Landwirt- 
schaft betreibt, der offenbart in jedem Jahr und jedem 
Tag sein Vermögen durch den für jedermann ersicht- 
lichen Zustand seiner Scholle, auf der er arbeitet“. Dieser 
Satz ist durchaus irreführendẽs, denn es ist nicht wahr, 
daß der Landwirt sein Vermögen offenbare. Wohl kann 
ein Fachmann ein gut bestelltes Feld von einem schlecht 
bestellten unterscheiden, aber bei der modernen Kredit« 
wirtschaft sagt dies verhältnismäßig wenig; wie hoch 
das Unternehmen verschuldet ist, kann er dem Feld 
niemals ansehen. Und soweit der Jachmann in der Tat 
den Vermögensstand aus der Scholle ablesen kann, gilt 
Nicht im Sinne von „vollzieht sich notwendigerweise“, sondern 
vollzieht sich zur Zeit konkreterweise“ 
hahn· Mugdan, S. 827. 
Reuter a. a. O. S. 32, bemerkt zu diesem Satz: Rein kaufs 
mannische Buchfuhrung ist im laudwirtschaftlichen Betrieb ... 
praktisch unmöglich. Wie soll der Landwirt eine Bilanz nach 
kaufmannischem Stil ziehen? Wie soll der Landwirt die Strohs 
vorrate in der Scheune und den Stalldünger auf dem Dünger— 
haufen berechnen? NAehnliches führen aus: Makower,. Simon 
Bemerkungen a. a. O., S. 30, Teller a. a. O. S. 30 und Mader 
a. a. O. S45. Dies braucht nicht erst widerlegt zu werden. 
denn die Erfahrung beweist das Gegenteil. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.