Object: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
  
  
EEE EN 
36 1. Teil. England. 
  
auch kommerziell schwächen wollten, das Begehren auf Einstellung solcher Betriebe 
gestellt. 
Das neue Gesetz ermächtigt nun die Regierung, das Handels- 
ministerium, auf administrativem Wege gegen diese „feindlichen“ Unter- 
nehmungen einzuschreiten, diese Betriebe entweder ganz zu verbieten 
oder zu liquidieren. Das Handelsamt ist berechtigt, für alles feste und 
bewegliche Eigentum des Feindes einen Verwalter zu bestellen. Soweit 
Deutsche oder Österreicher oder andere Feinde Anteile an einer Gesell- 
schaft besitzen, so kann der Verwalter diese Anteile an Engländer, in 
erster Linie an die übrigen Gesellschafter, Aktionäre, welche britische 
Untertanen sind, verkaufen, so daß alle Anteile ganz in die Hände von 
Engländern kommen, die „von den deutschen Elementen befreit, ihre 
eigene Autonomie zurückerwerben können“. 
Es kann gesagt werden, daß England durch diese neuesten Maß- 
nahmen dazu gekommen ist, sämtliche Angehörigen der feindlichen Staaten 
— Selbst wenn sie nach der ursprünglichen, noch zu Beginn des Krieges 
vertretenen Auffassung alien friends waren — grundsätzlich als Feinde 
zu betrachten und ihr auf britischem Territorium gelegenes Vermögen 
als feindliches Vermögen zu behandeln. 
Siehe darüber eingehender oben 5. 22 ff. 
V. Der Board of Trade beantragt durch eine Verfügung bei Gericht 
die Liquidation, die es dann formell beschließt. Die Listen der Firmen 
über welche die Liquidation verfügt wurde, werden mit genauer Angabe 
der Adresse und dem Namen des Controllers, der zu liquidieren hat, in 
der „London Gazette“ veröffentlicht mit der Einleitung: 
„Trading with the Enemy Amendment Act, 1916. 
Orders have been made by the Board of Trade requiring the under mentioned 
business to be wound up.‘ 
Der Controller erläßt darauf einen Aufruf in der nämlichen Zeitung 
an alle Interessenten, Gläubiger und Schuldner, ihre Ansprüche und Ver- 
pflichtungen bekannt zu geben. 
Beispiel einer solchen Anzeige siehe unten Seite 37 und 38. 
Man unterscheidet im englischen Recht drei Arten der Liquidation von. incorporated 
companies 1). 
1. voluntary winding-up, freiwillige Liquidation, 
2. winding-up subject to the supervision of the court, Li quidation unter der Aufsicht 
des Gerichtes, und 
3. winding-up by the court, gerichtliche Liquidation; letztere vertritt die Stelle 
eines Konkursverfahrens. 
Gemäß $ 199 der Companies Act von 1862 (25 and 26 Viet. e. 89) kann regelmäßig 
eine jede Personenvereinigung (d. h. die scg. „unregistered companies‘‘, any partnership, 
ASS0Ciation, or company), die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht und nicht in das 
Register of Joint Stock Companies eingetragen ist, im Wege einer Liquidation durch das 
  
1) Über die „freiwillige“ Liquidation einer Gesellschaft, einer incorporated 
company siehe Schirrmeister aa0., Erläuterungen zu $ 33 und $ 34, S, 1134. 
  
 
	        
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