Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

und zwar muß dieser Prozeß mit logischer Notwendig- 
keit fortschreiten, je mehr dieser RErwerbszweig ameri— 
kanisiert wird. 
Zur Zeit der Abfassung des 6B. — und dies allein 
interessiert uns an dieser Stelle — war der Zustand 
noch so, daß die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung 
des Landes durchaus überwiegend durch die Ideologie 
und nicht durch Zwang von Außen gewährleistet war. 
Freilich war damals das Fideikommiß in stetem Auft 
blühen und gerade dies zeigt uns, wie schon damals 
ein Bedürfnis nach gesetzlicher Gewährleistung der 
Nachhaltigkeit in den landbesitzenden KAreisen rege war. 
Wir dürfen aber nicht vergessen, daß gerade zur Ein— 
führung des Fideikommisses jene Ideologie am not— 
wendigsten war, denn sideikommissarische Bindung 
bedeutet zunächst einen Verzicht auf unbeschränktes 
Privateigentum seitens des Gründers, und dies ist die 
stärkste Manifestation einer Ideologie. 
Würden wir das ganze Recht, wie es um 1900 
herreschte, auf ein Land anwenden, in dem dieser tradi⸗ 
tionelle Charakter der landbautreibenden Kreise nicht 
so lebendig wãre, wo würde in ihm eine Lücke klaffen, 
und die Folge wäre, vor allem was die Forstwirtschaft 
beteifft, eine Aussaugung des Landes durch Raubbau. 
In jenem berufsständischen Gefühl, von dem ich sprach, 
bleibt der Landwirt verhaftet, mag er wollen oder nicht, 
er ist irgendwie in die Gesamtpsuche verstrickt. Wenn 
also ein Rittergutsbesitzer aus Ostpreußen! behauptet, er 
wirtschafte schon seit 30 Jahren wie ein Fabrikant, und 
dies mit Feuer und Flamme zu beweisen sucht, so ist 
dies eine Selbsttäuschung. In Wirklichkeit ist er genau so 
Landwiet, wie jeder Andere. Freilich strebt er heraus 
aus seiner Gebundenheit; aber frei davon ist er darum 
noch lange nicht. Ja gerade. wenn dieser Landwirt 
VPgl. Carl Blunk, Jabrikmaßig betriebene Landwirtschaft. Berl.1926 
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