Contents: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

zZ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Erwerbssteuer als Objektsteuer macht es nicht möglich, den ganzen 
Gewinn zu erfassen und so drängte die Entwicklung dahin, die Ge- 
sellschaftssteuer aus dem Rahmen der Erwerbsteuer herauszuheben. 
Als Steuergrundlage wurde das Gesellschaftskapital, das Vermögen, 
die Dividende, der Reingewinn usw. betrachtet. Als zweckmäßigste 
Steuerbasis bietet sich: der Reingewinn der Gesellschaft dar und 
steigt in der Regel der Steuerfuß mit dem Steigen des Reingewinns. 
Bei besonders hohem Reingewinn findet eventuell auch eine KExtra- 
besteuerung statt, ebenso bei Unternehmungen, die ein legales, natür- 
liches oder ökonomisches Monopol genießen. 
Eine Schwierigkeit der Körperschaftsbesteuerung besteht unter 
anderem darin, daß hier verschiedene Doppelbesteuerungser- 
scheinungen auftreten können (ausländische Gesellschaften usw.). 
Von besonderer Bedeutung ist diese Doppelbesteuerung dann, wenn 
der Reingewinn bei der Gesellschaft und bei dem Aktienbesitzer, 
dem Empfänger der Dividende besteuert wird. Doch ist die Be- 
merkung Seligman’s !) gewiß berechtigt, daß nicht jede Besteuerung 
der Dividende bei gleichzeitiger Besteuerung des Reingewinns eine 
Doppelbesteuerung bedeutet, da hier z. B. eine Abwälzung in dem 
veränderten Preise der Aktie stattfinden kann. 
Die deutsche Körperschaftssteuer beruht gegenwärtig (Gesetz 
vom 10. Aug. 1925, ursprüngliches Gesetz vom 30. März 1920) auf 
folgenden Bestimmungen: Von dem Einkommen von Körperschaften 
und Vermögensmassen wird eine Körperschaftssteuer erhoben. Auf 
die Ermittlung des Einkommens, auf den Maßstab der Besteuerung 
und auf die Zeit der Veranlagung ist das Einkommenssteuergesetz 
maßgebend. Die Körperschaftssteuer beträgt bei KErwerbsgesell- 
schaften 20 Prozent des Einkommens; bei Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- 
schaften, deren Stammkapital bzw. Einlagen 50000 Reichsmark 
nicht übersteigen, findet ein Staffeltarif von 10—30 Prozent An- 
wendung, in der Weise, daß die gesamte Steuer 20 Prozent des 
Einkommens nicht übersteigen darf. Die deutsche Körperschafts- 
steuer ist die Einkommenssteuer der nichtphysischen Personen, die 
aus dem Rahmen der Einkommenssteuer herausgehoben wurden. 
Damit ist wenigstens für die Steuerpraxis die Frage entschieden, 
ob nichtphysische Personen überhaupt Einkommen haben können. 
Die Körperschaftssteuer betrug im Deutschen Reich (1925) 250 Mil- 
lionen Mark, in Deutsch-Österreich (1925) 40 Millionen Schilling. 
1) Siehe die vorzügliche Untersuchung Seligman’s über diesen Gegen- 
stand in Essays of taxation (New York 1921), S. 145—314. 
ABQ
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.