zZ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Erwerbssteuer als Objektsteuer macht es nicht möglich, den ganzen
Gewinn zu erfassen und so drängte die Entwicklung dahin, die Ge-
sellschaftssteuer aus dem Rahmen der Erwerbsteuer herauszuheben.
Als Steuergrundlage wurde das Gesellschaftskapital, das Vermögen,
die Dividende, der Reingewinn usw. betrachtet. Als zweckmäßigste
Steuerbasis bietet sich: der Reingewinn der Gesellschaft dar und
steigt in der Regel der Steuerfuß mit dem Steigen des Reingewinns.
Bei besonders hohem Reingewinn findet eventuell auch eine KExtra-
besteuerung statt, ebenso bei Unternehmungen, die ein legales, natür-
liches oder ökonomisches Monopol genießen.
Eine Schwierigkeit der Körperschaftsbesteuerung besteht unter
anderem darin, daß hier verschiedene Doppelbesteuerungser-
scheinungen auftreten können (ausländische Gesellschaften usw.).
Von besonderer Bedeutung ist diese Doppelbesteuerung dann, wenn
der Reingewinn bei der Gesellschaft und bei dem Aktienbesitzer,
dem Empfänger der Dividende besteuert wird. Doch ist die Be-
merkung Seligman’s !) gewiß berechtigt, daß nicht jede Besteuerung
der Dividende bei gleichzeitiger Besteuerung des Reingewinns eine
Doppelbesteuerung bedeutet, da hier z. B. eine Abwälzung in dem
veränderten Preise der Aktie stattfinden kann.
Die deutsche Körperschaftssteuer beruht gegenwärtig (Gesetz
vom 10. Aug. 1925, ursprüngliches Gesetz vom 30. März 1920) auf
folgenden Bestimmungen: Von dem Einkommen von Körperschaften
und Vermögensmassen wird eine Körperschaftssteuer erhoben. Auf
die Ermittlung des Einkommens, auf den Maßstab der Besteuerung
und auf die Zeit der Veranlagung ist das Einkommenssteuergesetz
maßgebend. Die Körperschaftssteuer beträgt bei KErwerbsgesell-
schaften 20 Prozent des Einkommens; bei Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften, deren Stammkapital bzw. Einlagen 50000 Reichsmark
nicht übersteigen, findet ein Staffeltarif von 10—30 Prozent An-
wendung, in der Weise, daß die gesamte Steuer 20 Prozent des
Einkommens nicht übersteigen darf. Die deutsche Körperschafts-
steuer ist die Einkommenssteuer der nichtphysischen Personen, die
aus dem Rahmen der Einkommenssteuer herausgehoben wurden.
Damit ist wenigstens für die Steuerpraxis die Frage entschieden,
ob nichtphysische Personen überhaupt Einkommen haben können.
Die Körperschaftssteuer betrug im Deutschen Reich (1925) 250 Mil-
lionen Mark, in Deutsch-Österreich (1925) 40 Millionen Schilling.
1) Siehe die vorzügliche Untersuchung Seligman’s über diesen Gegen-
stand in Essays of taxation (New York 1921), S. 145—314.
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