Auf diese objektive Verbindung deutet fernerhin das
Porwort „Neben . . .“ in Beziehung zum Genitiwv des“
(namlich: des Lands und forstlichen Betriebes), verstärkt
durch das Wörtchen „nur“. Wichtig ist auch das Wort
darstellt.“ Das hat vielfach zu der Feststellung geführt,
daß nicht das subjektive Empfinden des Unternehmers
für den vom Gesetz geforderten Zusammengang ente
scheidend seil. Sonst hätte der 83 auch sagen können:
als Nebensache betrieben oder betrachtet wird.“ Man
hat immer wieder betont, nur die objektive Sachlage
entscheide über jenen Zusammenhang. In der erdrücken⸗
den NMehrzahl der Fälle kommt man damit auch zum
Ziel.
Man kann wohl die möglichen zusammenhänge nach
objektiv funktionellen Gesichtspunkten klassifizieren?. So
kann man unterscheiden zunãchst die Gruppe aderer, die
nur die eigentlichen Urprodukte des hauptvertriebs
weiterverarbeiten, und zweitens die Gruppe der Neben⸗
betriebe, die unbeabsichtigte sonst unnütz werdende
Abfallstoffe nutzbringend verwerten, und schließlich die
große Gruppe derer, die nur dazu geschaffen sind, um
die im Hauptbetrieb vorhandenen Produktionsmittel
—I
auszunützen, sowie solche, die den Hauptbetrieb wesentlich
fördern.
Diese Rlassifizierung erschöpft aber nicht das Problem
des Zusammenhangs, denn es führt, wenn man es
theoretisch zu Ende denkt, zu einer sinnlosen Erweite-
rung des „Privilegs“— des 8 8, Il und nur durch den
Umstand, daß gerade in Lande und Forstwirtschaft
regelmaßig ein angstliches Festhalten am hergebrachten
herrscht, wird dies in der Praxis nicht gefährlich. Wir
können uns z. B. den Fall denken. daß ein größerer
Bülow a. a. O. S. 183 und Marzheimer a. a. O. S. 118.
Aehnlich Marxheimer S. 113ff.