Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Auf diese objektive Verbindung deutet fernerhin das 
Porwort „Neben . . .“ in Beziehung zum Genitiwv des“ 
(namlich: des Lands und forstlichen Betriebes), verstärkt 
durch das Wörtchen „nur“. Wichtig ist auch das Wort 
darstellt.“ Das hat vielfach zu der Feststellung geführt, 
daß nicht das subjektive Empfinden des Unternehmers 
für den vom Gesetz geforderten Zusammengang ente 
scheidend seil. Sonst hätte der 83 auch sagen können: 
als Nebensache betrieben oder betrachtet wird.“ Man 
hat immer wieder betont, nur die objektive Sachlage 
entscheide über jenen Zusammenhang. In der erdrücken⸗ 
den NMehrzahl der Fälle kommt man damit auch zum 
Ziel. 
Man kann wohl die möglichen zusammenhänge nach 
objektiv funktionellen Gesichtspunkten klassifizieren?. So 
kann man unterscheiden zunãchst die Gruppe aderer, die 
nur die eigentlichen Urprodukte des hauptvertriebs 
weiterverarbeiten, und zweitens die Gruppe der Neben⸗ 
betriebe, die unbeabsichtigte sonst unnütz werdende 
Abfallstoffe nutzbringend verwerten, und schließlich die 
große Gruppe derer, die nur dazu geschaffen sind, um 
die im Hauptbetrieb vorhandenen Produktionsmittel 
—I 
auszunützen, sowie solche, die den Hauptbetrieb wesentlich 
fördern. 
Diese Rlassifizierung erschöpft aber nicht das Problem 
des Zusammenhangs, denn es führt, wenn man es 
theoretisch zu Ende denkt, zu einer sinnlosen Erweite- 
rung des „Privilegs“— des 8 8, Il und nur durch den 
Umstand, daß gerade in Lande und Forstwirtschaft 
regelmaßig ein angstliches Festhalten am hergebrachten 
herrscht, wird dies in der Praxis nicht gefährlich. Wir 
können uns z. B. den Fall denken. daß ein größerer 
Bülow a. a. O. S. 183 und Marzheimer a. a. O. S. 118. 
Aehnlich Marxheimer S. 113ff.
	        
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