so, daß das Nebengewerbe zwar an sich nicht Land-
bezw. Forstwirtschaft sein dürfe, aber doch ein Neben⸗
gewerbe „landwirtschaftlicher“ bezw. „forstwirtschaft⸗
licher“‘ „Art“ sein müsse. Er gerät dabei sehr nahe
an diejenige Tätigkeitsphäre heran, die dem haupt-
betrieb vorbehalten ist —, ich meine jene häufig ganz
bedeutend unterschätzte Perwertungstätigkeit, wie Ent-
rahmen von Milch, Zersägen des Holzes und agl., die
zwar nicht Urproduktion, aber doch ein Teil des Haupt⸗
betriebs selber ist. Zum anderen macht er den Fehler,
daß er — wie oben schon angedeutet — aus seiner allzu
grammatikalischen Einstellung heraus meint, das dop⸗
pelte „ader“ in 8 83, IIl weise darauf hin, daß ein
jeder Nebenbetrieb auch isoliert betrachtet, alternativ
entweder landwirtschaftlich oder sforstwirtschaftlich sein
müsse.
Diese Gedankengänge führten dazu, daß — großen-
teils in bewußtem Anschluß an Bülow! — die An—
wendbarkeit des 8 3, IIl auf viele in den Motiven?
eigens aufgezählte Arten von Nebengewerben geläugnet
wurde. Die Gerichtspraxis ist dieser Anlicht aber nicht
gefolgts.
Dieser Gegensatz zwischen Praktikern und Theore-
tikern beruht auf einer Verkennung des Zwecks des
d3 seitens der Theoretiker. J. v. Gierke sagt in seinem
„Handelsrecht“ (S. 40) zutreffend: „Man muß sich klar—
machen, daß es sich nach der Absicht des Gesetzes um
ein berufsständisches Wahlrecht handelt“. Dieser Ge—
So Teller a. a. O. S. 16, Rlich a. a. O. S. 83, lowie die Dissere
lationen von heinze, Mader und Reuter. a. M. Fröbel a. a. O.
S. 20 und Ebner a. a. O. S.7o. sowie Rönnberg a. a. O. S. 15.
hahn-Mugdan S. 189, so Zementdachsteine, Schieferbrüche, Tons
graäberei u. dgl. betreibende Nebenunternehmen.
Pgl. RA 2,. S. 134 ff, RyN 4, 149; OGR 6, 233. Zusammen-⸗
stellung in extenso bei Sobernheim⸗Strauß S. 134 -2142