Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

schen, bezüglich seines Hauptbetriebes im Alten stecken 
— für den, der 
einmal in es hineingewachsen ist, keine Belästigung, 
sondern eine Erleichterung. So ware der Berufsstand 
der Lande und Forstwirte zerspalten worden in solche, 
die Nebenbetriebe besitzen, und solche, die keine haben 
und der Uebergang vom Einen zum Andern, d.h. die 
Gründung bezw. VDergrößerung von Nebengewerben 
würde ein allzu einschneidender Schritt geworden sein. 
Die Gewichtigkeit dieses Schrittes würde in keinem 
Perhãltnis gestanden haben zu seiner herkömmlichen 
Ueblichkeit. 
Zudem würde dem Registergericht eine ausgedehnte 
imquisitorische Aufgabe auf dem Lande zufallen. Der 
konservativ eingestellte Landwirt endlich trachtete sein 
Nebengewerbe ja nie so rationell werden zu lassen, 
daß es einen nach Art und Umfang kaufmãnnisch ein⸗ 
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 
Das unbewußte Motiv, daß der ständische Geist das 
entscheidende Hindernis für die Rommerzialisierung 
der Land- und Forstwirtschaft war, kam in der Ent— 
stehungsgeschichte des 83 deutlich genug zum Aus- 
druck, wenn auch die Motive dies weniger klar hervors 
treten lassen. Ich denke hier in erster Linie an den 
Antrag, als Absatz 3 zu 3 aufzunehmen: Als Neben- 
gewerbe ist nur ein solches Unternehmen anzusehen, 
welches ausschließlich, oder der Hauptsache nach zur 
weiteren Verarbeitung der Erzeugnisse der mit dem 
Nebengewerbe verbundenen Lande und Forstwirtschaft 
dient. Nach dieser Fassung wäre der „innere“ Zu— 
sammenhang zwischen haupte und Nebenbetrieb allers 
dings allzufehr im Mechanischen gesehen worden. Dies 
hätte praktisch zu den unerquicklichsten Ergebnissen 
Hahn-⸗Muadan. S. 530
	        
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