schen, bezüglich seines Hauptbetriebes im Alten stecken
— für den, der
einmal in es hineingewachsen ist, keine Belästigung,
sondern eine Erleichterung. So ware der Berufsstand
der Lande und Forstwirte zerspalten worden in solche,
die Nebenbetriebe besitzen, und solche, die keine haben
und der Uebergang vom Einen zum Andern, d.h. die
Gründung bezw. VDergrößerung von Nebengewerben
würde ein allzu einschneidender Schritt geworden sein.
Die Gewichtigkeit dieses Schrittes würde in keinem
Perhãltnis gestanden haben zu seiner herkömmlichen
Ueblichkeit.
Zudem würde dem Registergericht eine ausgedehnte
imquisitorische Aufgabe auf dem Lande zufallen. Der
konservativ eingestellte Landwirt endlich trachtete sein
Nebengewerbe ja nie so rationell werden zu lassen,
daß es einen nach Art und Umfang kaufmãnnisch ein⸗
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Das unbewußte Motiv, daß der ständische Geist das
entscheidende Hindernis für die Rommerzialisierung
der Land- und Forstwirtschaft war, kam in der Ent—
stehungsgeschichte des 83 deutlich genug zum Aus-
druck, wenn auch die Motive dies weniger klar hervors
treten lassen. Ich denke hier in erster Linie an den
Antrag, als Absatz 3 zu 3 aufzunehmen: Als Neben-
gewerbe ist nur ein solches Unternehmen anzusehen,
welches ausschließlich, oder der Hauptsache nach zur
weiteren Verarbeitung der Erzeugnisse der mit dem
Nebengewerbe verbundenen Lande und Forstwirtschaft
dient. Nach dieser Fassung wäre der „innere“ Zu—
sammenhang zwischen haupte und Nebenbetrieb allers
dings allzufehr im Mechanischen gesehen worden. Dies
hätte praktisch zu den unerquicklichsten Ergebnissen
Hahn-⸗Muadan. S. 530