Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

ihre Buchführung streng nach kaufmännischem Vor— 
bilde eingerichtet hatte, verfolgte die DLG. den er— 
zieherischen Gesichtspunkt, die Landwirte erst allmählich 
in diese Welt einzuführen. Der kaufmännische An— 
strich der Howard-Gesellschaft hatte manchen Landwirt 
kopfscheu gemacht. Demgegenüber stellte lich die DLG. 
zunächst einmal auf ein ganz harmlos kameralistisch 
anmutendes Rechnungswesen ein. Nun hatten die 
Landwirte Vertrauen. hier im kameralistischen Buch- 
führungssgstem, wo der Boden als etwas Stabiles, 
über jede Bewertung Erhabenes angesehen wurde 
und wo es sich lediglich um eine Gegenüberstellung 
von Befehl und Vollziehung, von Plan und Durch— 
führung und von erwarteten und gemachten Einnahmen 
handelte, fühlten sie sich zu Hanse. Man mußte ja 
das Land bebauen, den Wald erhalten, wie die Por— 
fahren es taten. Und das Land ist keine Ware, wie 
andere Dinge, an denen man Rursschwankungen kon— 
statiert und aufzeichnet!. 
Ganz anders ist die kaufmännische Buchführung ein- 
gestellt. Sie wagt sich auch an die Bewertung des 
Geschäftes selber. Sinkt dieser Wert, dann ist es eben 
unrentabel und man geht in eine andere Branche. 
Die doppelte kaufmännische Buchführung begnügt sich 
auch hiermit nicht. Sie will sogar das ganze Geschäft 
in einzelne Einkommensquellen zerlegen und zerhackt 
damit gedanklich das organische Ganze. 
Allmählich und unmerklich ging dann die DLG. auf 
eine reine kaufmännische Buchführungsmethode über 
und heute gibt es keine landwirtschaftliche Buchstelle 
mehr, die nicht kaufmännisch eingestellt wäre. 
Diese sogenannte Fernbuchführung in der Landse und 
Forstwirtschaft (man begriff letztere mit unter dem weiten 
Pgl. Berichte über Landwirtschaft, hersg. v. Reichsministerium 
8533 u. Landwirtschaft, Bd. V, Heft 2, Berlin 1026,
	        
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