Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

das Steuerrecht einen indirekten Zwang zur Buchfüh— 
rung auch auf die Lande und Forstwirtschaft aus!. 
Pon der Nichtbuchführung macht es gewisse Erschwe— 
rungen in der VWeranlsagung abhängig. Die enorme 
Ausbreitung, die die Buchführung in der Landwirt- 
schaft fand, verdanken wir jedoch nicht dem Steuer— 
recht, wie vielfach gesagt wird, sondern in erster Linie 
der ausgedehnten Werbetätigkeit der Buchstellen und 
anderer daran interessierter Rreise, so aller sortschritt⸗ 
licher Wirtschafter und Wirtschaftler, und nicht zuletzt 
der Statistiker. 
Die Fassung jener Gesetze, vor allem der vorer— 
wãhnten Verordnung von 11. 10. 1925 „über die Ord- 
nungsmaßigkeit der landwirtschaftlichen Buchführung“ 
ist im Wesentlichen gerade den Bestrebungen landwirt- 
schaftlicher Rreise zu verdanken, welche schon im Jahre 
1913 sich zusammengeschlossen hatten zu einer „Ver—⸗ 
einigung zur Erlangung der Beweiskraft der Buch— 
führung und zur Förderung der Betriebslehre in der 
Landwirtschaft“. 
Die Praxis hat nun allgemein erwiesen, daß die 
bücherführenden bezw. den Buchstellen angeschlossenen 
Landwirte durchschnittlich weniger Steuern zahlen als 
die Anderen. Dadurch entstand eine Uneinigkeit?. 
Die nicht buchführenden Landwirte warfen den Anderen 
Defraudation vor. Diese entgegneten, wer zu hoch 
eingeschätzt werde, der habe ja ein gutes Recht, der 
Behörde vermittelst Bücher seine mangelnde steuerliche 
Leistungsfähigkeit zu beweisen. Sehr energisch traten 
nun die Buchstellen auf und verwahrten sich gegen 
eine Mißkreditierung ihrer Unternehmungen als Steuer— 
R. Abg.O. 88 164, 210; EinkxæStG. 8 28, 2 und PO. des 
Fin.«Ministers v. 11. Sept. 1925 
Vgl. „Der Kampf um die landwirtschaftliche Buchführung!, 
Sonderabdruck aus der Steuerzeitung des Landwirts mit Bei— 
trägen von C. Schiefler und H. Großmann, Magdeburg 1926. 
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