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heck hat insofern schon recht, als er sagt, man könne
em Menschen, der einen Massenbetrieb führt, auch
essere Rechtskenntnisse und ein mehr rechenhafte⸗
denken zutrauen und zumuten.
Das ist richtigl. Aber der Gesetzgeber muß auch
eachten und hat stets beachtet, ob bestimmte Kreise
les konkreten Wirtschaftslebens Rechtskenntnisse haben
ind ob sie rechenhaft denken können. Dann kann er
hnen auch das schneidigere Handelsrecht zumuten.
Das handelsrecht gleicht einem Pferde, das den fort⸗
ragt, der es zu reiten versteht. Der Unkundige geht
icherer zu FJuß. Wir sind hier gewöhnt, zu auf⸗
larerisch⸗individualistisch zu denken. Tatsache ist, daß
ewisse Rreise selbst die „massenhaftesten“ Geschaäfte in
ahandelsmaßiger Weise abschließen, einfach, weil sie
us ihrem Milieu nicht herauskönnen. Sie tun dies
1ihrem Schaden, aber aus beachtlichen Gründen, die
m Irrationalen liegen.
In solcher Situation kann der Gesetzgeber zwei
Dege wahlen. Entweder er respektiert diese sozio⸗
»gische Tatsache, oder aber er versucht, die handels;
indlichen Kreise durch Zwang zum handelsrecht zu
eziehen und erst reif zu machen Was nun unseren
3 betrifft, so hat der Gesetzgeber den ersteren Weg
orgezogen.
Er ist damit dem überlieferten Entwicklungsgang
es Handelsrechts treu geblieben. Hätte das neue
GB. es gewagt, die Land. und Forstwirtschaft dem
Wenn Heck auf diese objektiven Ariterien des handelsmäßigen
das Hauptgewicht legt, so folgt er damit einer vielfach aus
zetretenen Spur. Aus diesem Grunde möge es mir erlaubt
ein, anderen Arbeiten über jenes Probsem weniger Bee
Ichtung zu schenken, so z. B.S. Cohn. Warum hat und braucht
der Handel ein besonderes Recht? Heideiberg 1888 Jenn i
treiten nur uber die beste Ausdrucksweise für das, was sie
alle mehr oder weniger gleichartig als charakteristisch empfinden.
Am umsassendsten dnd schon etwas ins Soziologische hinein
pielend ijt die Behandlung der Frage in Ehrenbergs Hhand⸗
buch, Bd., 8,3 ff.
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