fertigt und wie gesagt mit der Rechtsgleichheit unver⸗
einbar.“
Pon den Angriffen, die der 8 3 in der Literatur
erfahren hat, sei am gegebenen Ort die Rede. Ich will
vielmehr hier noch einen Augenblick verweilen, um zu
zeigen, wie schon an dieser ersten und markantesten
Demonstration in der maßgebenden Berufsvertretung
des damaligen handelsstandes gegen den §3 ein metho⸗
discher Fehler gemacht wurde. An diesem methodischen
Zehler scheiterte auch die Schlagkraft dieser Demon-
tration.
Man hatte den Angriff nicht gegen Abs. 2, sondern
Abs. J richten sollen. Man empörte sich über die Son⸗
derbehandlung der Nebengewerbe eines landwirtschaft⸗
lichen Betriebs, hielt es aber für selbverständlich, daß
der Lands und Forstwirt als solcher niemals Raufmann
sein könne.! Dies hieß die Zweige absägen wollen, statt
den Stamm. Die Situation war damals die, daß man
durch den Abs. 1 schon gebunden war. In Abs.1 lag
die Rechtsungleichheit, wenn man von einer solchen
jemals reden wollte; der Abs. 2 war lediglich die prak⸗
tische Ronsequenz davon.
Her erste Abs. des 53 wurde in der Regel nur mit
ziemlich nichtssagenden Worten begründet wie: „ergibt
fich aus der Natur der Sache“?, oder der Ausschluß
der Lande und Forstwirtschaft aus dem handelsrecht sei
zweifellos gerechtfertigt“. Daran wagte auch der Refe⸗
ent Or. hoffmann im handelstag richt zu rütteln, als
er die vorerwähnte Resolution einbrachte. Ähnlich ver⸗
hielt sich auch der Reichstag in seiner Debatte im Plenum.
Die Abgeordneten: Noeren. Träger, Frese, Bassermann
Darum hatte Gamp (hahn⸗Mugdan S. 488) ein leichtes Spiel,
wenn er als Verteidiger des d3111 apzn konnte, diese Rege—
ung sei nichts, als die ‚notwendige Ronsequenz des Rechts;
grundsatzes; accessio succedit principali.“
Hahn⸗Mugdan,. S. 199.
benda. 8. 193.
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