Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

fertigt und wie gesagt mit der Rechtsgleichheit unver⸗ 
einbar.“ 
Pon den Angriffen, die der 8 3 in der Literatur 
erfahren hat, sei am gegebenen Ort die Rede. Ich will 
vielmehr hier noch einen Augenblick verweilen, um zu 
zeigen, wie schon an dieser ersten und markantesten 
Demonstration in der maßgebenden Berufsvertretung 
des damaligen handelsstandes gegen den §3 ein metho⸗ 
discher Fehler gemacht wurde. An diesem methodischen 
Zehler scheiterte auch die Schlagkraft dieser Demon- 
tration. 
Man hatte den Angriff nicht gegen Abs. 2, sondern 
Abs. J richten sollen. Man empörte sich über die Son⸗ 
derbehandlung der Nebengewerbe eines landwirtschaft⸗ 
lichen Betriebs, hielt es aber für selbverständlich, daß 
der Lands und Forstwirt als solcher niemals Raufmann 
sein könne.! Dies hieß die Zweige absägen wollen, statt 
den Stamm. Die Situation war damals die, daß man 
durch den Abs. 1 schon gebunden war. In Abs.1 lag 
die Rechtsungleichheit, wenn man von einer solchen 
jemals reden wollte; der Abs. 2 war lediglich die prak⸗ 
tische Ronsequenz davon. 
Her erste Abs. des 53 wurde in der Regel nur mit 
ziemlich nichtssagenden Worten begründet wie: „ergibt 
fich aus der Natur der Sache“?, oder der Ausschluß 
der Lande und Forstwirtschaft aus dem handelsrecht sei 
zweifellos gerechtfertigt“. Daran wagte auch der Refe⸗ 
ent Or. hoffmann im handelstag richt zu rütteln, als 
er die vorerwähnte Resolution einbrachte. Ähnlich ver⸗ 
hielt sich auch der Reichstag in seiner Debatte im Plenum. 
Die Abgeordneten: Noeren. Träger, Frese, Bassermann 
Darum hatte Gamp (hahn⸗Mugdan S. 488) ein leichtes Spiel, 
wenn er als Verteidiger des d3111 apzn konnte, diese Rege— 
ung sei nichts, als die ‚notwendige Ronsequenz des Rechts; 
grundsatzes; accessio succedit principali.“ 
Hahn⸗Mugdan,. S. 199. 
benda. 8. 193. 
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