Betrachtet man demgegenüber die in anderen Staaten
zum Schutze schwangerer Arbeiterinnen bestehenden Vor—
schriften, so ergibt sich, daß diese meist nicht so weit gehen,
wie dies in Deutschland der Fall ist. Nur einzelne Staaten
haben etwa einen gleichen gesetzlichen Schwangerenschutz
wie Deutschland und nur in Einzelheiten kommen Be—
stimmungen vor, die über die deutschen Vorschriften hin—
ausgehen.
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Ein Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen be—
steht in England, Frankreich, Dänemark und Belgien nur
für 4 Wochen nach der Niederkunft. In Italien beträgt es
einen Monat, in Schweden, Norwegen, Spanien, Oester—
reich, der Tschechossowakei und der Schweiz 6 Wochen und
nur in Holland ist, wie in Deutschland, die Beschäftigung
für 8 Wochen verboten, wobei auch 2 Wochen vor der Nie⸗
derkunft liegen können. In Schweden, Frankreich und der
Schweiz ist daneben noch bestimmt, daß die Schwangeren
bereits vor der Niederkunft mit Rücksicht auf ihren Zu—
stand die Arbeit aufgeben dürfen, ohne daß daraus ein
Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses herge—
leitet werden darf. Bezeichnend ist, daß man in der Schweiz
das Verbot der Beschäftigung Schwangerer auch vor der
Niederkunft, das früher bestand, wieder aufgehoben hat,
weil es sich als undurchführbar erwiesen hat.
In England und Italien erhalten die Schwangeren
nur eine einmalige Entbindungshilfe, in Schweden über—
haupt keine Unterstützung, und in. Dänemark sind sie
auf staatliche Unterstützung angewiesen, die nach Art der
Armenunterstützung gewährt wird, ohne jedoch als solche
zu gelten. Im übrigen wird meist ein Wochengeld in Höhe
des Krankengeldes für eine beschränkte Dauer gezahlt. In
Oesterreich und der Tschechossowakei beträgt diese Dauer
ß Wochen vor und 6 Wochen nach der Niederkunft, wobei
jedoch das Wochengeld vor der Niederkunft nur solange ge—
währt wird, als die Schwangeren mit Rücksicht auf ihren
Zustand ihrer Berufsarbeit fernbleiben.
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