Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

haben eine Genehmigung des Devisenausschusses beizubringen, ohne 
welche die Kreditanstalten oder Fondsmakler keinen Ankauf von De- 
visen für die genannten Unternehmungen vornehmen dürfen, ohne sich 
der Gefahr einer Anklage wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse nach 
Teil I des Art, 106 des Strafgesetzbuches auszusetzen; 4. alle staatlichen, 
genossenschaftlichen und kommunalen Unternehmungen sind verpflichtet, 
ihre Devisenbestände bei der Staatsbank oder. den zum Devisenverkehr 
zugelassenen Kreditanstalten zu halten; letztere haben ihrerseits die er- 
wähnten Einlagen bei der Staatsbank zu deponieren, ; 
c) DieEin-und Ausfuhr von Valutawerten wird durch 
Dekret des Zentralexekutivkomitees der UdSSR, und des Rates der 
Volkskomissare vom 19, April 1923 und vom 12, September 1924 ge- 
regelt, Das Dekret bestimmt: 1, Ausreisende dürfen Devisen, Überwei- 
sungen, Wechsel und Schecks in ausländischer Währung, Edelmetalle in 
Barren und Erzeugnissen, Edelsteine in einem Gesamtbeirag bis zu 
300 Gold-Rbl. pro Person und für jedes in den Paß eingetragene 
Familienmitglied bis zu 150 Gold-Rbl.: mitnehmen. Auf Personen, 
die unter besondere internationale Vereinbarungen fallen, werden die ver- 
einbarten Bestimmungen nicht angewandt; 2, Überweisung und Versand 
von Valutawerten erfolgt durch die Staatsbank oder andere Kredit- 
anstalten, die’ eine entsprechende Erlaubnis besitzen, wobei die Ausfuhr 
höherer Beträge nur gegen Garantie über die Einfuhr entsprechender 
Gegenwerte oder gegen Nachweis über die Verwendung der Valuta- 
beträge zur Bestreitung von Handelsunkosten, Ausführung behördlicher 
Aufträge usw, gestattet ist; 3, übersteigen die auszuführenden Beträge 
die erwähnte Norm und lehnt die Staatsbank oder die Kreditansalt 
ihre Überweisung ab, so kann das Finanzkommissariat, gegen Vor- 
lage der in Punkt 2 angeführten Dokumente, staatlichen Unternehmun- 
gen die unmittelbare Ausfuhr erlauben; 4. Personen, die aus dem Aus- 
land zu vorübergehendem Aufenthalt nach der UdSSR. einreisen und 
Auslandsvaluta mitführen oder durch Vermittlung von Kreditunter- 
nehmungen erhalten, ist die ungehinderte Ausfuhr oder Überweisung 
durch Kredit-Anstalten eines gleich großen Betrages nach dem Aus- 
land innerhalb zwei Monate vom Tage der Einreise in das Gebiet der 
UdSSR, ab, gestattet; 5, Übertretungen dieser Verordnung werden nach 
Art, 97 des Strafgesetzbuches verfolgt. Widergesetzlich zur Ausfuhr ge- 
langende Valutawerte ‘ verden von den Zollbehörden konfisziert, und, falls 
sie nicht realisierbar sind (namentliche Schecks, Tratten, Kreditbriefe 
uw, a.), wird zugunsten der Staatskasse eine Strafe in Höhe ihres Gegen- 
wertes nach offiziellem Kurs erhöhen. 
VI. Verkehrswesen. 
1. Eisenbahnverkehr, 
Die Beförderung von Personen und Gütern erfolgt gemäß den „Be- 
 Pracpungen für die Beförderung von Personen und Passasier- und 
rachtgut ‚auf den Eisenbahnen”, 
. Die Eisenbahn ist zur Beförderung ‚von Personen sowie von Passa- 
Zıer- und Frachtsut verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Annahme er- 
1“
	        
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