haben eine Genehmigung des Devisenausschusses beizubringen, ohne
welche die Kreditanstalten oder Fondsmakler keinen Ankauf von Devisen
für die genannten Unternehmungen vornehmen dürfen, ohne sich
der Gefahr einer Anklage wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse nach
Teil I des Art, 106 des Strafgesetzbuches auszusetzen; 4. alle staatlichen,
genossenschaftlichen und kommunalen Unternehmungen sind verpflichtet,
ihre Devisenbestände bei der Staatsbank oder. den zum Devisenverkehr
zugelassenen Kreditanstalten zu halten; letztere haben ihrerseits die erwähnten
Einlagen bei der Staatsbank zu deponieren, ;
c) DieEin-und Ausfuhr von Valutawerten wird durch
Dekret des Zentralexekutivkomitees der UdSSR, und des Rates der
Volkskomissare vom 19, April 1923 und vom 12, September 1924 geregelt,
Das Dekret bestimmt: 1, Ausreisende dürfen Devisen, Überweisungen,
Wechsel und Schecks in ausländischer Währung, Edelmetalle in
Barren und Erzeugnissen, Edelsteine in einem Gesamtbeirag bis zu
300 Gold-Rbl. pro Person und für jedes in den Paß eingetragene
Familienmitglied bis zu 150 Gold-Rbl.: mitnehmen. Auf Personen,
die unter besondere internationale Vereinbarungen fallen, werden die vereinbarten
Bestimmungen nicht angewandt; 2, Überweisung und Versand
von Valutawerten erfolgt durch die Staatsbank oder andere Kreditanstalten,
die’ eine entsprechende Erlaubnis besitzen, wobei die Ausfuhr
höherer Beträge nur gegen Garantie über die Einfuhr entsprechender
Gegenwerte oder gegen Nachweis über die Verwendung der Valutabeträge
zur Bestreitung von Handelsunkosten, Ausführung behördlicher
Aufträge usw, gestattet ist; 3, übersteigen die auszuführenden Beträge
die erwähnte Norm und lehnt die Staatsbank oder die Kreditansalt
ihre Überweisung ab, so kann das Finanzkommissariat, gegen Vorlage
der in Punkt 2 angeführten Dokumente, staatlichen Unternehmungen
die unmittelbare Ausfuhr erlauben; 4. Personen, die aus dem Ausland
zu vorübergehendem Aufenthalt nach der UdSSR. einreisen und
Auslandsvaluta mitführen oder durch Vermittlung von Kreditunternehmungen
erhalten, ist die ungehinderte Ausfuhr oder Überweisung
durch Kredit-Anstalten eines gleich großen Betrages nach dem Ausland
innerhalb zwei Monate vom Tage der Einreise in das Gebiet der
UdSSR, ab, gestattet; 5, Übertretungen dieser Verordnung werden nach
Art, 97 des Strafgesetzbuches verfolgt. Widergesetzlich zur Ausfuhr gelangende
Valutawerte ‘ verden von den Zollbehörden konfisziert, und, falls
sie nicht realisierbar sind (namentliche Schecks, Tratten, Kreditbriefe
uw, a.), wird zugunsten der Staatskasse eine Strafe in Höhe ihres Gegenwertes
nach offiziellem Kurs erhöhen.
VI. Verkehrswesen.
1. Eisenbahnverkehr,
Die Beförderung von Personen und Gütern erfolgt gemäß den „Be- Pracpungen
für die Beförderung von Personen und Passasier- und
rachtgut ‚auf den Eisenbahnen”,
. Die Eisenbahn ist zur Beförderung ‚von Personen sowie von Passa-Zıer-
und Frachtsut verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Annahme er-1“