Der Deutsche Reichspräsident
einerseits
und
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken
andererseits
haben in dem Wunsche, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen
und zu diesem Zwecke für die praktische Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem
Gebiet und auf dem Gebiete der internationalen Rechtsbeziehungen
Grundlagen zu schaffen, zu Bevollmächtigten ernannt:
der Deutsche Reichspräsident:
den Deutschen Botschafter in Moskau.
Dr. Ulrich Graf Brockdorfi-Rantzau. und
den Wirklichen Geheimen Rat
Dr. Paul von Koerner:
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Unionder
Sozialistischen Sowjet-Republiken:
den Stellvertretenden Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten,
Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen
Sowiet-Renubliken
Maxim Litwinofi und
das Mitglied des Kollegiums des Volkskommissariats für Außenhandel
Jakob Hanetzky,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form betundenen
Vollmachten den nachstehenden Vertrag vereinbart haben:
Allaemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Der Vertrag besteht außer diesen Allgemeinen Bestimmungen aus
folgenden Abkommen:
! Abkommen über Niederlassung und allgemeinen Rechtsschutz (Niederlassungsabkommen),
I, Wirtschaftsabkommen,
IL Eisenbahnabkommen,
[V. Seeschiffahrtsabkommen,
V. Steuerabkommen,
VI: Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz.
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