8. Funkentelegraphenvertrag, Abgeschlossen in London am
5. Juli 1912.
9, Internationale Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest,
Cholera und Gelbfieber. Abgeschlossen in Paris am 17, Januar 1912.
Abkommen über Niederlassung und
Allgemeinen Rechtsschutz (Niederlassungsabkommen).
Artikel1.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sollen die
Gebiete des anderen betreten, verlassen, darin reisen und sich daselbst
aufhalten oder niederlassen können, wenn und solange sie die dortigen
Gesetze und Verwaltungsbestimmungen befolgen, Die Staatsangehörigen
jedes vertragschließenden Teils dürfen dabei nicht ungünstiger behandelt
werden als die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.
Um diese Rechte beanspruchen zu können, müssen die Staatsangehö6örigen
jedes vertragschließenden Teils mit den erforderlichen Ausweispapieren
über ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit versehen sein,
Die vertragschließenden Teile werden sich durch Notenwechsel
darüber verständigen, welche Ausweispapiere als genügend anzusehen
sind,
Artikel2.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils dürfen sich
auf dem Gebiete des anderen Teils jeder durch die Landesgesetze den
Inländern oder den Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation nicht
verbotenen Tätigkeit widmen. mag diese auf Erwerb gerichtet sein oder
nicht, .
Soweit die Landesgesetze die Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe
für Inländer davon abhängig machen, daß diese bestimmte berufliche
und gewerbliche Bedingungen erfüllen, soll auch die Zulassung der
Staatsangehörigen des anderen vertragschließenden Teils zu diesem Berufe
oder Gewerbe von der Erfüllung der gleichen Bedingungen des Aufenthaltsstaates
abhängig sein,
Bei Ausübung ihrer Berufs- oder Erwerbstätigkeit sollen die Staatsangehörigen
jedes der vertragschließenden Teile im Gebiete des anderen
Teils die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen genießen
wie die Inländer und die Staatsangehörigen der meistbegünstigten
Nation,
Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen sind die allgemein für
Ausländer geltenden Bestimmungen maßgebend,
Artikel3,
Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils sollen
auf dem Gebiete des anderen Teils volle Freiheit haben, über ihre Arbeitskraft
frei zu verfügen und Gewerkschaften oder ähnlichen Berufsorgani-{IR