8. Funkentelegraphenvertrag, Abgeschlossen in London am
5. Juli 1912.
9, Internationale Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest,
Cholera und Gelbfieber. Abgeschlossen in Paris am 17, Januar 1912.
Abkommen über Niederlassung und
Allgemeinen Rechtsschutz (Niederlassungs-
abkommen).
Artikel1.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sollen die
Gebiete des anderen betreten, verlassen, darin reisen und sich daselbst
aufhalten oder niederlassen können, wenn und solange sie die dortigen
Gesetze und Verwaltungsbestimmungen befolgen, Die Staatsangehörigen
jedes vertragschließenden Teils dürfen dabei nicht ungünstiger behan-
delt werden als die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.
Um diese Rechte beanspruchen zu können, müssen die Staatsangehö6ö-
rigen jedes vertragschließenden Teils mit den erforderlichen Ausweis-
papieren über ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit versehen sein,
Die vertragschließenden Teile werden sich durch Notenwechsel
darüber verständigen, welche Ausweispapiere als genügend anzu-
sehen sind,
Artikel2.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils dürfen sich
auf dem Gebiete des anderen Teils jeder durch die Landesgesetze den
Inländern oder den Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation nicht
verbotenen Tätigkeit widmen. mag diese auf Erwerb gerichtet sein oder
nicht, .
Soweit die Landesgesetze die Zulassung zu einem Beruf oder Ge-
werbe für Inländer davon abhängig machen, daß diese bestimmte beruf-
liche und gewerbliche Bedingungen erfüllen, soll auch die Zulassung der
Staatsangehörigen des anderen vertragschließenden Teils zu diesem Be-
rufe oder Gewerbe von der Erfüllung der gleichen Bedingungen des Auf-
enthaltsstaates abhängig sein,
Bei Ausübung ihrer Berufs- oder Erwerbstätigkeit sollen die Staats-
angehörigen jedes der vertragschließenden Teile im Gebiete des an-
deren Teils die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen ge-
nießen wie die Inländer und die Staatsangehörigen der meistbegünstigten
Nation,
Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen sind die allgemein für
Ausländer geltenden Bestimmungen maßgebend,
Artikel3,
Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils sollen
auf dem Gebiete des anderen Teils volle Freiheit haben, über ihre Arbeits-
kraft frei zu verfügen und Gewerkschaften oder ähnlichen Berufsorgani-
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