Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen trockenem Zustand,
in S.cken, fest verpackt, zur direkten Einfuhr in die ver
arbeitenden - Betriebe.
B. Die Einfuhr der oben aufgeführten Tiere und tierischen Teile
wird unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen sowie der Bestimmungen
der Anlagen unbehindert zugelassen werden, soweit nicht außergewöhnliche
Gründe veterinärer oder sanitärer Natur zeitweise eine
andere Regelung erforderlich machen.
Der Begriff „außergewöhnliche Gründe‘ sowie die im Zusammenhang
mit diesen Gründen etwa anzuwendende andere Regelung dürfen
gegenüber der Einfuhr aus der UdSSR. nicht strenger gehandhabt
werden als gegenüber einem dritten Lande.
Anlage L
A. Über die Schweine muß ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
beigebracht werden, dem, sofern es nicht doppelsprachig abgefaßt ist,
eine amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen ist.
Die Ursprungszeugnisse müssen von der Polizeibehörde des Herkunftsortes
der Tiere.ausgestellt sein, über die Stückzahl der Tiere, das
ıngefähre Alter sowie über etwaige besondere Kennzeichen (Ohrmarken
oder Hautbrand oder Farbzeichen usw.) Auskunft geben.
Aus dem Zeugnis oder den sonstigen Begleitpapieren muß auch der
bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg verfolgt werden können.
Auf den Ursprungszeugnissen hat der zuständige beamtete Tierarzt
zu bescheinigen, daß die Schweine unmittelbar vor der Verladung
frei von übertragbaren Krankheiten und von Verdachtserscheinungen
solcher Krankheiten sind,
Die Dauer der Gesundheitszeugnisse beträgt 8 Tage, Läuft diese
Frist während des Transports ab, so müssen die Schweine, damit die
Zeugnisse weitere 8 Tage gelten, erneut von einem staatlich angestellten
Tierarzt untersucht und von diesem der Befund auf dem Zeugnis
vermerkt werden.
Weiter ist eine amtstierärztliche Bescheinigung beizubringen. wanach
in den letzten 6 Monaten im Herkunftsgouvernement oder dem
künftig an seine Stelle tretenden größten V&rwaltungsbezirk nicht
die Rinderpest,
2. in den letzten 6 Wochen im Herkunftsort und in einem Umkreis
a) von 50 km nicht die Maul- und Klauenseuche,
3) von 10 km, abgesehen von Tuberkulose, nicht auf Schweine
übertragbare andere Krankheiten, insbesondere Schweineseuche,
Schweinepest und, mit Ausnahme von vereinzelten Fällen.
Schweinerotlauf geherrscht haben.
Die Bescheinigungen zu 1 und 2a sind von dem zuständigen Gouvernementstierarzt
oder dem das Veterinärwesen in Zukunft in dem in
Frage kommenden größten Verwaltungsbezirke leitenden Veterinärbeamten,
in den Fällen zu 2b von dem leitenden Veterinärbeamten des
in Frage kommenden Verwaltungsbezirkes zweiter Ordnung auszustellen.
A