Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

4, Die Einfuhr von gesalzenen Därmen darf nur. nach großen 
Empfangszentren mit Sortier- und Veredelungsanlagen und, nach Ver- 
edelung, nur nach großen Verbrauchsstellen (Wurstfabriken) erfolgen. 
Welche Orte und Betriebe hiernach in Frage kommen. bestimmt die 
Landeszentralbehörde. 
5, Rinderdärme werden nur trocken gesalzen zur Einfuhr zugelassen. 
Anlage zu Artikel 36. 
Die Wirtschaftsorgane und ihre Vertreter müssen sich nach den 
einschlägigen Zollgesetzen, Ausführungsbestimmungen und Förmlich- 
keiten des Einfuhrlandes richten. 
Die Zollbehörden beider vertragschließenden Teile werden für die 
spätere Anerkennung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster 
die Zeichen, die daran von der Zollbehörde des anderen vertrag- 
schließenden Teiles angebracht sind, unter der Bedingung als hin- 
reichend ansehen, daß die Warenproben oder. Muster ein Musterpaß 
begleitet, der von den Zollbehörden des letzteren Staates beglaubigt ist. 
Jedoch dürfen von der Zollbehörde des Einfuhrlandes ergänzende 
Zeichen auf den Warenproben oder Mustern in allen Fällen angebracht 
werden, wo diese Behörde diese Ergänzung für unerläßlich für die 
Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer 
Wiederausfuhr hält. Außer in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau 
lediglich darin bestehen, die Übereinstimmung der Warenproben mit 
dem Musterpaß festzustellen und den Betrag der etwa zu erhehenden 
Abgaben aller Art zu bestimmen. 
Die Wiederausfuhrfrist wird auf mindestens sechs Monate ({est- 
gesetzt. Die Zollverwaltung des Einfuhrlandes hat das Recht, die Frist 
zu verlängern. Nach Ablauf der Frist wird für die nicht wiederaus- 
geführten Warenproben die Zahlung der Abgaben (Zölle und sonstige 
Steuern) gefordert werden, die, soweit angängig, von der hinterlegten 
Sicherheit einbehalten werden können. 
Die Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge 
oder die Befreiung von der sonstigen Sicherheitsleistung für die Be- 
zahlung dieser Beträge erfolgt unverzüglich bei allen Zollstellen an der 
Grenze oder im Innern des Landes, denen die Befugnis hierzu beigelegt 
ist, und gegebenenfalls unter Abzug der Abgabenbeträge für die Waren- 
proben oder Muster, die zur Wiederausfuhr nicht gestellt werden. Die 
vertragschließenden Teile werden die Liste der Zollstellen veröffent- 
lichen. denen die genannten Befugnisse erteilt sind. 
Die Beteiligten haben eine Ausweiskarte bei sich zu führen. Die 
Ausweiskarte muß dem nachstehenden Muster entsprechen und von der 
zuständigen Behörde des Entsendestaats ausgestellt sein. Die beiden 
vertragschließenden Teile werden einander unmittelbar die Behörden 
namhaft machen. die zur Ausstellung der Ausweiskarten zuständige sind.
	        
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