4, Die Einfuhr von gesalzenen Därmen darf nur. nach großen
Empfangszentren mit Sortier- und Veredelungsanlagen und, nach Ver-
edelung, nur nach großen Verbrauchsstellen (Wurstfabriken) erfolgen.
Welche Orte und Betriebe hiernach in Frage kommen. bestimmt die
Landeszentralbehörde.
5, Rinderdärme werden nur trocken gesalzen zur Einfuhr zugelassen.
Anlage zu Artikel 36.
Die Wirtschaftsorgane und ihre Vertreter müssen sich nach den
einschlägigen Zollgesetzen, Ausführungsbestimmungen und Förmlich-
keiten des Einfuhrlandes richten.
Die Zollbehörden beider vertragschließenden Teile werden für die
spätere Anerkennung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster
die Zeichen, die daran von der Zollbehörde des anderen vertrag-
schließenden Teiles angebracht sind, unter der Bedingung als hin-
reichend ansehen, daß die Warenproben oder. Muster ein Musterpaß
begleitet, der von den Zollbehörden des letzteren Staates beglaubigt ist.
Jedoch dürfen von der Zollbehörde des Einfuhrlandes ergänzende
Zeichen auf den Warenproben oder Mustern in allen Fällen angebracht
werden, wo diese Behörde diese Ergänzung für unerläßlich für die
Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer
Wiederausfuhr hält. Außer in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau
lediglich darin bestehen, die Übereinstimmung der Warenproben mit
dem Musterpaß festzustellen und den Betrag der etwa zu erhehenden
Abgaben aller Art zu bestimmen.
Die Wiederausfuhrfrist wird auf mindestens sechs Monate ({est-
gesetzt. Die Zollverwaltung des Einfuhrlandes hat das Recht, die Frist
zu verlängern. Nach Ablauf der Frist wird für die nicht wiederaus-
geführten Warenproben die Zahlung der Abgaben (Zölle und sonstige
Steuern) gefordert werden, die, soweit angängig, von der hinterlegten
Sicherheit einbehalten werden können.
Die Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge
oder die Befreiung von der sonstigen Sicherheitsleistung für die Be-
zahlung dieser Beträge erfolgt unverzüglich bei allen Zollstellen an der
Grenze oder im Innern des Landes, denen die Befugnis hierzu beigelegt
ist, und gegebenenfalls unter Abzug der Abgabenbeträge für die Waren-
proben oder Muster, die zur Wiederausfuhr nicht gestellt werden. Die
vertragschließenden Teile werden die Liste der Zollstellen veröffent-
lichen. denen die genannten Befugnisse erteilt sind.
Die Beteiligten haben eine Ausweiskarte bei sich zu führen. Die
Ausweiskarte muß dem nachstehenden Muster entsprechen und von der
zuständigen Behörde des Entsendestaats ausgestellt sein. Die beiden
vertragschließenden Teile werden einander unmittelbar die Behörden
namhaft machen. die zur Ausstellung der Ausweiskarten zuständige sind.