Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Eisenbahnabkommen. 
Artikel 1. 
Auf den direkten Güterverkehr zwischen den vertragschließenden 
Staaten finden als Vertragsrecht die Bestimmungen des Berner Inter- 
nationalen Übereinkommens in der Fassung und.mit denjenigen Abwei- 
chungen und Ergänzungen Anwendung, die zwischen den beteiligten 
Eisenbahnverwaltungen besonders vereinbart sind, 
Artikel 2. 
Auf den Eisenbahnen soll.im Personen- und Gepäckverkehr hin- 
sichtlich der Abfertigung, ier Beförderungspreise und der mit der Be- 
förderung zusammcenhängenden öffentlichen Abgaben kein Unterschied 
zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile 
gemacht werden, 
In Deutschland aufgelieferte, nach der U, d. S, S. R. oder durch 
die U. d. S. S. R. nach einem dritten Staate zu befördernde Güter- 
transporte werden auf den Eisenbahnen der U. d, S. S. R. weder in 
bezug auf die Abfertigung und Beförderung noch hinsichtlich der Be- 
förderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden 
öffentlichen Abgaben. ungünstiger behandelt werden, als gleichartige 
einheimische oder Gütertransporte eines dritten Staates in derselben 
Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke, Das gleiche wird bei den 
deutschen Eisenbahnen für in der U. d. S. S. R. aufgelieferte Güter- 
transporte gelten, die nach Deutschland oder durch Deutschland nach 
einem dritten Staate befördert werden. Dieser Grundsatz findet 
wechselseitig auch Anwendung auf Gütertransporte, die zunächst mit 
Schiffen in Seehäfen und Flußhäfen getragen und dort auf Eisenbahnen 
aufgeliefert werden. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen 
sollen nur zulässig sein, soweit es sich um Transporte zu ermäßigten 
Preisen zur Bekämpfung eines vorübergehenden besonderen Notstandes 
oder um Transporte für staatliche oder für milde Zwecke handelt, 
Im übrigen behalten sich die beiden vertragschließenden Teile vor, 
ihre Eisenbahntransporttarife nach eigenem Ermessen zu bestimmen, 
werden sich jedoch im Eisenbahntarifwesen, insbesondere wegen Her- 
stellung direkter Tarife. tunlichst unterstützen, 
Artikel 3. 
a) Waren, die mit der Eisenbahn in Häfer ankommen und von dort 
mit deutschen Schilfen weiter befördert werden, sowie Waren, die mit 
deutschen Schiffen in Häfen ankommen und von dort mit der Eisenbahn 
weiterbefördert werden, werden auf den Eisenbahnen der U, d. S. S, R. 
in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke weder in 
bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderung oder hin- 
sichtlich der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zu- 
sammenhängenden öffentlichen Abgaben ungünstiger behandelt werden 
als Waren, die in den gleichen Häfen mit Schiffen der U. d. S. S. R. 
MM
	        
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