oder Schiffen einer anderen Nation ankommen oder von dort mit Schif-
fen der. U, d, S. S. R. oder Schiffen anderer Nationen weiterbefördert
werden, Dasselbe gilt auf den deutschen Eisenbahnen für Waren, die
mit der Eisenbahn in Häfen ankommen und von dort mit Schiffen der
U.-d, S, S. R. weiterbefördert werden, sowie für Waren, die mit Schiffen
der U, d. S, S. R. in Häfen ankommen und von dort mit der Eisenbahn
weiterbefördert werden,
b) Tarife, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder sonstige Be-
günstigungen, deren Anwendung von der vorhergehenden oder {fol-
genden Beförderung der Waren mit Schiffen einer bestimmten staat-
lichen oder privaten Schiffahrtsunternehmung oder in einer bestimmten
See- oder Flußverbindung abhängig gemacht ist, kommen in derselben
Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke unter gleichwertigen Be-
dingungen einerseits auch jenen Waren zugute, die mit deutschen Schif-
fen weiterbefördert werden, andererseits auch jenen Waren, die mit
Schiffen der U. d. S, S. R. im Hafen ankommen oder von dort mit
Schiffen der U. d. S. S. R. weiterbefördert werden.
Artikel 4
a) Die Frachttarife auf den von und nach Königsberg (Pillau)
führenden Eisenbahnlinien der U, d. S. S. R. sind für Einfuhr, Ausfuhr
und Durchfuhr unter gleichwertigen Bedingungen mindestens nach
gleichgünstigen Grundsätzen zu bilden wie auf den nach irgendeinem
anderen nicht der U, d. S, S, R. angehörenden Ostseehafen führenden
Eisenbahnlinien der U. 4, S. SR,
b)} Die U, d, S. S.-R, einerseits und Deutschland andererseits wer-
den direkte Gütertarife, entsprechend den Bedürfnissen des Handels,
zwischen Königsberg (Pillau) und Stationen der U; d, S. S, R. auf-
stellen, sobald die Mitwirkung der in Betracht kommenden ‚dritten
Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen) gesichert ist, Die U, d, S.
S. R. stellt für diese direkten. Tarife auf ihren Strecken keine höheren
Anteilssätze zur Verfügung als diejenigen ihrer jeweils geltenden Bin-
nentarife, soweit ihre Anteilssätze nicht nach Buchstabe a geringer sind.
Solche direkten Tarife sind besonders in der Richtung nach K6-
nigsberg (Pillau) für Bodenprodukte der U, d, S. S. R. und aus Boden-
produkten der U. d. S, S, R. hergestellte Erzeugnisse sowie für tierische
Produkte, in der Richtung nach der U. d. S. S, R. für Heringe, Dünge-
mittel und landwirtschaftliche Maschinen zu bilden.
IV.
Seeschiffahrtsabkommen.
Artikel 1. .
Die Schiffe jedes der vertragschließenden Teile und ihre La-
dungen sollen beim Ein- und Auslaufen sowie während ihres Aufent-
halts in den Häfen des anderen Teils vollständig gleich mit den in-
ländischen Schiffen und ihren Ladungen behandelt werden, gleichviel
von wo die. Schiffe. ausgelaufen. oder wohin sie bestimmt sind und
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