woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind. Diese
Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf jede Art von Abgaben
und Gebühren, die im Namen oder für Rechnung des Fiskus, der öffent-
lichen Behörden oder Beamten, der Gemeinden, der Konzessionäre,
Körperschaften oder Anstalten jeder Art erhoben werden, wie auch
auf das Anlegen der Schiffe und auf die Bedingungen des Ladens und
Löschens in den Häfen, auf den Reeden, in Buchten, Anlegeplätzen.
Bassins und Docks ebenso auf sämtliche Polizei-, Zoll-, Quarantäne-
und andere Förmlichkeiten, welchen die Schiffe und die Ladungen
unterzogen werden und welche sich auf die Bedingungen des Aufent-
halts dieser Schiffe in den Häfen des anderen Teils beziehen.
Jedes Vorrecht und jede Beireiung oder sonstige Vergünstigung,
die von einem vertragschließenden Teile einer dritten Macht in bezug
auf die Behandlung der Schiffe, Besatzungen und Ladungen eingeräumt
ist oder werden wird, soll ohne weiteres und bedingungslos auch dem
anderen Teile zustehen.
Artikel 2
Die Bestimmungen des Artikels 1 Abs, 1 erstrecken sich nicht
auf die Anwendung der besonderen Gesetze zur Erhaltung, Er-
neuerung und Entwicklung der nationalen Flotte, Ä
auf Vergünstigungen, die ‚der eigenen Fischerei gewährt werden,
auf Vergünstigungen, die zur Erleichterung des Sports an Sport-
vereinigungen gewährt werden,
auf die Ausübung der Schiffahrt zwischen den an demselben Meere
gelegenen Häfen des anderen Teils (kleine Küstenschiffahrt. kleine
Cabotage),
auf die Ausübung des Hafendienstes einschließlich des Bugsier-
und Rettungsdienstes im Hafen, mit der Maßgabe, daß die Ge-
bühren, Abgaben und sonstige Bedingungen für Fahrzeuge gleicher
Art des anderen Teils nicht ungünstiger sein dürfen als für Schiffe
des allgemeinen Seehandelsverkehrs.
auf das Lotsenwesen.
2,
A.
Artikel 3.
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die Be-
nutzung der Schiffe des einen Teils für Warentransporte durch phy-
sische oder juristische Personen des anderen Teils durch Gesetze oder
behördliche Verfügungen nicht eingeschränkt werden darf.
Artikel 4
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande
eigentümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord
befindlichen, durch die zuständigen Behörden ausgestellten Urkunden
und Patente anerkannt werden.
Über die wechselseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe und der
sonstigen Schiffspapiere soll tunlichst bald zwischen den vertragschlie-
Benden Teilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden.‘ Bis
dahin werden die an Bord der Schiffe befindlichen Schiffsmeßbriefe